Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Nro. 3. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
* Montag, den 10. Januar 1831. 7-7 
  
Jubalt. 
Verfuͤannaen: der Departements. Letzte Belanntmachung der in einjelnen Gemeinderaths- Beuirken 
vollendeten Bereinigung des Unterpfandswesens. (Nro- XXVIII.) 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
UI. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hopotheken-Commission. 
Letzte Bekanntmachung, der in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken vollenbeten Doreinigmg. des, Unter= 
s pfandewesens. (Nro. XXVIII. —L E— 
Verdi. Wall Blatt vom Jühr 1680,18.107)7 
Nach den seit der letten Bekanntmachung vom 3. Juli 1830 bis heute bei der 
K. Hypotheken-Commission eingekommenen Berichten der Bezirks-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren zweiundse ch s Sige Gemeindera chea Bezirken die Geschäfte 
der Bereinigung des Unterpfandeweseiis ollständig beendigt uchteneuen Wuerpfards- 
Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Gesetzt#o# 15 Shrril 182644 
gemäß den durch die betreffende# Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1825, . 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, auch in diesen Orten 
in volle Wirbsamkeit getreten; was hiermit zur allgemeinen Keuntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 29. December 1350. Schwab. 
1. 4
	        
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