Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

292 
werfen, welche, wenn jener Ort nicht der Sitz eines Oberamts ist, durch den 
Orts-Vorsteher vorgenommen wird. 
Bei Reisenden, welche mit dem Postwagen oder mit Extrapost ankommen, 
geschieht diese Untersuchung auf der ersten diesseitigen Poststation, die sie nach 
der Ueberschreitung der Landesgränze erreichen. 
2) Die durch den Orts-Vorsteher vorzunehmende Paß-Untersuchung hat zunächst 
die Bestimmung, zu erheben, ob der Reisende 
a) aus Rußland, Polen, Gallizien oder Ungarn, oder 
b) aus andern Theilen der K. K. Oestreichischen Staaten komme, oder aber 
c) weder von diesen Staaten ausgegangen sey, noch sie auf der Durchreise be- 
rührt habe, und, wenn einer der beiden ersten zu a und b bemerkten Fälle 
Statt findet, ob der Reisende diejenigen Ausweise in Beziehung auf den 
Gesundheits-Zustand, zu geben vermöge, welche die Ministerial-Verfügung 
vom 13. d. M. nach Maßgabe der Verschiedenheit der Fälle fordert. 
Ergiebt sich bei einem hiezu verpflichteten Reisenden ein Mangel an 
diesen Ausweisen, so ist derselbe über die Bavernsche Gränze, wenn diese so 
nahe liegt, um sie ohne Berührung anderer inländischen Orte wirder gewin- 
nen zu bönnen, zurückzuweisen, und hievon der nächsten Bayernschen Gränz-Poli- 
zeistelle Nachricht zu geben. Im andern Falle hat der Orts-Vorsteher unter An- 
schluß des Passes unverweilt dem ihm vorgesezten Oberamt Bericht zu er- 
statten, und bis zu dessen Verfügung den Reisenden in streng abgesonderter 
Verwahrung zu halten. 
3) Findet dagegen der Orts-Vorsfeher weder in Hinsicht auf die angeordneten 
Maßregeln gegen das. Eindringen der Cholera, noch auch in einer sonstigen 
polizeilichen Beziehung einen Anstand gegen die Weiterreise, so har er in dem 
Paß des Reisenden die genommene Einsicht, den Ort und Tag derselben, so 
wie das auf dem Weg des Reisenden nächstfolgende Oberamt, welchem der 
Paß zur Prüfung vorzulegen ist, zu bemerken. 
4) Die Obermter haben den betreffenden Orts, Vorstehern alle erforderliche Be- 
lehrung über die Ausrichtung des ihnen übertragenen Geschäfts zu ertheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.