Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

352 
dieser Verfügung, als aus einer blos für verdächtig erklärten Gegend kommend, gegen 
ein Gesundheits-Zeugniß zuzulassen waren, auf zehn Tage festgesest. Von dieser Zeit 
ist jedoch diejenige in Abzug zu bringen, welche seit dem Austritt des Reisenden aus 
der angesteckten, beziehungsweise der verdächtigen Gegend, verflossen ist, so zwar, daß 
derselbe, wenn er von einer angesteckten Gegend ausgieng, jedenfalls zum Wenigsten 
noch einer fünftägigen Absonderung unterliegt. 
2) Während dieser Absonderung ist der Reisende in einem, wo moglich etwas ab- 
gelegenen Hause in einem Zimmer unterzubringen, welches von andern bewohnten Zim- 
mern vollkommen abgesondert und entfernt ist. Dasselbe ist bei seinem Eintritt, und 
so lange der Reisende in demselben zu verweilen hat, räglich durch eine Chlor-Räuche- 
rung zu reinigen. Vor das Haus, wenn dasselbe sonst nicht bewohnt ist, oder im an- 
dern Falle vor das Zimmer, ist eine Wache zu stellen, welche jede Communikation mit 
Außen verhindert. 
5) Der Gesundheits-Zustand des Reisenden ist sogleich nach seiner Betretung durch 
den Bezirksarzt zu untersuchen; wenn der Reisende unpäßlich erfunden wird, oder 
wenn sich erst im Laufe der Absonderungszeit Unpäßlichkeit einstellt, ist er vom Arzte 
fleizig zu beobachten; wenn aber Erscheinungen eintreten sollten, welche bestimmter auf 
die morgenlandische Brechruhr hindeuten, so ist neben der ärztlichen Hülfeleistung eine 
verstärkte Absperrung des Zimmers und Hauses und unverzügliche Anzeige an das 
Medicinal-Collegium durch Reitenden zu verfügen. 
Ist und bleibt hingegen der Reisende gesund, so genügt es neben der ersten Un- 
tersuchung an einem einzigen ärztlichen Besuch unmittelbar vor seiner Entlassung. 
4) Der Reisende hat sich alsbald nach seiner Absonderung eines starken Seifen- 
bads oder nach Dringlichkeit der Umstände und auf Anordnung des Arztes eines Chlor- 
kalkbads zu bedienen, und hiemit während seiner Absonderungszeit so fortzufahren, 
daß je auf vier Tage ein Bad kommt. 
5) Die Lebenemittel werden dem Reisenden auf eine Weise zugebracht, daß jede 
Berährung seiner Person und Effekten, so wie des ihm etw beigegebenen Dieners 
vermieden wird. 
Uebrigens ist streng darauf zu halten, daß die abgesonderten Personen in allen 
wesentlichen Bedürfnissen, namentlich auch was die Beschaffenheit der Wohnung und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.