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dieser Verfügung, als aus einer blos für verdächtig erklärten Gegend kommend, gegen
ein Gesundheits-Zeugniß zuzulassen waren, auf zehn Tage festgesest. Von dieser Zeit
ist jedoch diejenige in Abzug zu bringen, welche seit dem Austritt des Reisenden aus
der angesteckten, beziehungsweise der verdächtigen Gegend, verflossen ist, so zwar, daß
derselbe, wenn er von einer angesteckten Gegend ausgieng, jedenfalls zum Wenigsten
noch einer fünftägigen Absonderung unterliegt.
2) Während dieser Absonderung ist der Reisende in einem, wo moglich etwas ab-
gelegenen Hause in einem Zimmer unterzubringen, welches von andern bewohnten Zim-
mern vollkommen abgesondert und entfernt ist. Dasselbe ist bei seinem Eintritt, und
so lange der Reisende in demselben zu verweilen hat, räglich durch eine Chlor-Räuche-
rung zu reinigen. Vor das Haus, wenn dasselbe sonst nicht bewohnt ist, oder im an-
dern Falle vor das Zimmer, ist eine Wache zu stellen, welche jede Communikation mit
Außen verhindert.
5) Der Gesundheits-Zustand des Reisenden ist sogleich nach seiner Betretung durch
den Bezirksarzt zu untersuchen; wenn der Reisende unpäßlich erfunden wird, oder
wenn sich erst im Laufe der Absonderungszeit Unpäßlichkeit einstellt, ist er vom Arzte
fleizig zu beobachten; wenn aber Erscheinungen eintreten sollten, welche bestimmter auf
die morgenlandische Brechruhr hindeuten, so ist neben der ärztlichen Hülfeleistung eine
verstärkte Absperrung des Zimmers und Hauses und unverzügliche Anzeige an das
Medicinal-Collegium durch Reitenden zu verfügen.
Ist und bleibt hingegen der Reisende gesund, so genügt es neben der ersten Un-
tersuchung an einem einzigen ärztlichen Besuch unmittelbar vor seiner Entlassung.
4) Der Reisende hat sich alsbald nach seiner Absonderung eines starken Seifen-
bads oder nach Dringlichkeit der Umstände und auf Anordnung des Arztes eines Chlor-
kalkbads zu bedienen, und hiemit während seiner Absonderungszeit so fortzufahren,
daß je auf vier Tage ein Bad kommt.
5) Die Lebenemittel werden dem Reisenden auf eine Weise zugebracht, daß jede
Berährung seiner Person und Effekten, so wie des ihm etw beigegebenen Dieners
vermieden wird.
Uebrigens ist streng darauf zu halten, daß die abgesonderten Personen in allen
wesentlichen Bedürfnissen, namentlich auch was die Beschaffenheit der Wohnung und