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in welchen die Cameralamts-Buchhalter als gesehliche Stellvertreter des Cameral-Ver-
walters gegen den Staat allein und unmittelbar verantwortlich sind, folgendes verfügt:
1) Wenn der Cameral-Verwalter oder ein statt desselben für längere Zeit
aufgestellter Amts-Verweser wegen beabsichtigter Entfernung vom Amtssiße,
wegen Krankheit oder wegen anderwärtiger Verhinderung in Amts= oder
Privat-Angelegenheiten veranlaßt ist, dem Buchhalter die Amts-Verweserei zu
überlassen; so hat er dieses jedesmal sogleich, unter Angabe der Ursache, durch
einen von beiden zu beurkundenden kurzen Eintrag in das Amts-Protokoll zu
beglaubigen. Bei schnellen Krankheits- Anfällen des Beamten ist der Protokoll-
Eintrag durch den Buchhalter allein zu besorgen, und, wenn es später thun-
lich ist, durch jenen nachträglich zu beurkunden.
Die genaue protokollarische Aufzeichnung der Amts-Verweserei-Fälle wer-
den die Beamten sich um so mehr angelegen sepn lassen, als dieselbe zugleich
die Controle der auswärtigen Verrichtungen bildet, für welche Reisekosten und
Diäten in Anrechnung kommen. Uebrigens sind die Tage, an welchen der
Buchhalter oder ein sonst bestellter Amts-Verweser die Cassenführung besorgt
hat, auch auf dem Titelblatt des jährlichen Hauptbuchs zu bemerken.
Ist vorauszusehen, daß die Amts-Verweserei über vierzehn Tage dauern werde,
so hat der Cameral-Verwalter wegen Bestellung derselben der ihm vorgesehten
Dienstbehörde zu berichten, welche bei einer solchen längeren Dauer eine den
Verhältnissen angemessene Sicherstellung der Cassenführung für den besondern
Fall, durch Bürgschaft oder andere Mittel anordnen wird, mag nun die Amts-
Verweserei dem Buchhalrer oder einem Andern übertragen werden.
Krankheits-Fälle des Veamten, welche eine Amts-Verweserei nöthig ma-
chen, sind allemal und zwar, wenn der Beamte es nicht selbst thun kann,
durch den Buchhalter, der vorgesezten Behörde, mit Angabe der muthmaßli-
chen Dauer der Krankheit, anzuzeigen.
Was die Reisen eines Beamten aus dem Amts-Bezirke betrifft, so bleibtr
es bei der bestehenden Vorschrift, wornach hiezu jedenfalls Urlaub einzuholen ist.
5) Nur #ei längeren, d. h. über vierzehn Tage dauernden Amts-Verwesereien ist
eine vollständige Cassen-Uebergabe von Seite des Beamten und förmliche Nach-
rechnung am Anfang und Ende erforderlich.
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