Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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u. Verfuͤgungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Vollzlehung gerichtlich erkannter, in den höheren Straf Unstalten. abzubüßen- 
der Freiheits-Strafen. 
Zu Sicherung des ungehemmten Vollzugs gerichtlich erkannter höherer Frei-- 
heits-Strafen, die im den Polizei= und Arbeirshäusern, auf der Festung, so wie im 
dem Zuchthause abzubüßen sind, werden hiemit nachstehende Vorschriften ertheilt. 
K. 1. 
Die von den Ober= und Bezirks-Gerichten gefällten, im Eingange näher bezeich- 
neten Straf-Erkenntnisse sind von denselben an die betreffenden Verwaltungen dir 
Straf-Anstalten erst nach erfolgter Rechtskraft, jedoch alsdann ohne allen Ver- 
zug, auszuschreiben. . 
6 K. 2. 
Ergiebt sich ein Fall, in welchem nach den bestehenden Anordnungen einem An- 
geschuldigten gestattet werden kann, vor- gefälltem oder rechtsbräftig gewordenem Er- 
kenntnisse, auf Abrechnung an der zu erwartenden Strafe, leßtere anzutreten; so ist 
der Verwaltung hievon sofort besondere. Eröffnung zu machen. 
.. , g.3. 
DTSMEWVUUUSbeiergangenen-Straf-Urthelle-ansdieVerwaltungMGsI)Wird« 
durch einfache Zusendung eines Duplikats des verkuͤndigten Straf-Erkenntnisses, be- 
ziehungsweise eines Auszugs aus lebterem bewirkt. Diese Ausfertigungen sind gleich 
den Ueschriften von dum Gerichts-Vorstande zu unterzeichnen. 
—---. .·g:""-- . 
Der kaum erwähnten Benachrichtigung sind nachstehende die Person des Verur- 
steien berührende Notizen (allenfalls auf der Rückseite der Ausfertigung) anzu- 
ügen:
	        
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