Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

480 
finden oder vorziehen, ffentliche Lobale (Cholera-Hospitäler) anzuschaffen 
und auszurüsten, auch die Vorbereitungen dazu so zu beschleunigen, daß, wenn die 
Krankheit bis auf eine Entfernung von 40 Stunden sich dem Orte genähert haben 
sollte, die Vollendung ihrer Herstellung spätestens innerhalb acht Tagen erfolge. 
K. 10. 
In größeren Ortschaften und wo etwa diese öffentlichen Lokale entfernter von den 
Wohnungen seyn sollten, ist zugleich Bedacht darauf zu nehmen, daß neben denselben 
einzelne Noth-Lokale eingerichtet werden, welche die nächsten Erkrankenden aufzu- 
nehmen, und ihnen die erste Hülse zu gewähren geeignet wären, bis sie in den Hospi- 
tal gebracht werden können. · 
G. 11. 
Sowohl zur Verwendung in diesen oͤffentlichen Lokalen, als zur Berathung der 
einzelnen Familien ist bei Zeiten in jedem Orte eine verhältnißmäßige Zahl von 
Krankenwärtern und Krankenwärterinnen zu bestellen, und gehbrig zu in- 
struiren, welche eintretenden Falls dem Rufe eines jeden Orts-Einwohners ohne Unter- 
schied, der ihre Hülfe in Anspruch nimmt, zu folgen bereit seyn müssen. Aus densel- 
ben ist je eine Mannsperson und eine Weibsperson zur Bewohnung und nächsten Be- 
aufsichtigung des Hospitals und der allenfallsigen Roth-Lokale zu bezeichnen. Die Na- 
men und Wohnungen der übrigen sind der Einwohnerschaft zur Kenntniß zu bringen. 
Die ihnen gebührende Belohnung ist gleichzeitig zu bestimmen und ebenfalls öffentlich 
bekannt zu machen. 
K. 12. 
Für den Fall einer Sperre (unten §. 20 fl.) sind ferner in jedem Ort die- 
jenigen Personen, welche den Gesperrten ihre Bedürfnisse zuzutragen hätten (Gassen- 
diener), so wie die mit der Behandlung der an der Cholera Verstorbenen 
besonders zu beauftragenden Diener zum Voraus öffenrlich zu bestellen, und we- 
gen ihrer Belohnung Verträge mit ihnen abzuschließen. 
S. 15. 
Die Mittel zum Transport der Kranken in das eingerichtete Hospital 
oder in ihre Wohnungen sind gleichzeitig mit der Herstellung des erstern auf öffentliche 
Rechnung anzuschaffen, und an angemessenen Pläßen, besonders in größeren Ortschaf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.