Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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lera-Hospitaͤler und Noth-Lokale), zu Bestellung der Krankenwaͤrter und der sonst er- 
forderlichen oͤffentlichen Diener, zu Anschaffung der Transportmittel fuͤr die Kranken, 
so wie zu Bereitsehung der auf oͤffentliche Rechnung herbeizuschaffenden kieinen Vor- 
räthe der dringendsten Hülfsmittel gegen den ersten Anfall der Krankheit in einer 
Frist von acht Tagen aufzufordern. 
. g.8:- 
Kommt ihnen auf gleichem Wege die Nachricht zu, daß die Krankheit bis auf 
zwanzig Stunden näher gerückt sey, so wird der Oberamts-Arzt sowohl 
an seinem Amtssize als durch Bereisung seiner unmittelbaren Amts-Orte 
in lehteren sich persönlich überzeugen, ob alle vorgeschriebene Vorkehrungen gerroffen 
seven; er wird über die Tauglichkeir der zum Voraus bestellten Krankenwärter erken- 
nen, und sowohl diesen, als den für die Zeit seiner Abwesenheit. zu bestellenden Wund- 
Aerzten, unter Zuziehung einiger weiteren hiezu geeigneter Orts-Einwohner die geeig- 
nete Belehrung ertheilen; zu Ergänzung des Fehlenden wird er die Orts-Commission 
sogleich an Ort und Stelle auffordern, und hievon den Oberamtmann in Kenntniß 
sehen, auch in. Gemeinschaft, desselben das etwa weiter Erforderliche verfügen. Die 
sämtlichen, eintretenden, Falls ihm#an die Hand- zu####ebenden Wund-Aerzte seiner 
unmittelbaren Amts-Orte wird er überdieß zum Behufe der umständlicheren Belehrung 
bei Zeiten zu sich einberufen. 
Daß das Gleiche zu derselben Zeit in, dem unteramtsärztlichen Bezirbe von 
Seite des Unter#mts-Arztes geschehe, davon wird die Oberamts-Commission durch 
Einforderung seiner Berichte sich überzeugen, und auf diese Berichte das Geeignete 
vorkehren. « 
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Erhaͤlt sie die Anzeige von der Verheimlichung eines Erkrankungsfalles, 
so wird je nach den Umständen der Oberamtmann innerhalb' seiner Straf-Gewalt 
die Schuldhaften bestrafen, oder der Hergang von der Commission an die höhere 
Behbrde zum Erkenntniß gebracht werden.“ 
· 5. 10. 
Wird der Ausbruch der Krankheit an einem Orte angezeigßt, so ist der 
vorgeschriebene Bericht. durch einen. Eilboten schleunigst zu erstatten.
	        
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