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lera-Hospitaͤler und Noth-Lokale), zu Bestellung der Krankenwaͤrter und der sonst er-
forderlichen oͤffentlichen Diener, zu Anschaffung der Transportmittel fuͤr die Kranken,
so wie zu Bereitsehung der auf oͤffentliche Rechnung herbeizuschaffenden kieinen Vor-
räthe der dringendsten Hülfsmittel gegen den ersten Anfall der Krankheit in einer
Frist von acht Tagen aufzufordern.
. g.8:-
Kommt ihnen auf gleichem Wege die Nachricht zu, daß die Krankheit bis auf
zwanzig Stunden näher gerückt sey, so wird der Oberamts-Arzt sowohl
an seinem Amtssize als durch Bereisung seiner unmittelbaren Amts-Orte
in lehteren sich persönlich überzeugen, ob alle vorgeschriebene Vorkehrungen gerroffen
seven; er wird über die Tauglichkeir der zum Voraus bestellten Krankenwärter erken-
nen, und sowohl diesen, als den für die Zeit seiner Abwesenheit. zu bestellenden Wund-
Aerzten, unter Zuziehung einiger weiteren hiezu geeigneter Orts-Einwohner die geeig-
nete Belehrung ertheilen; zu Ergänzung des Fehlenden wird er die Orts-Commission
sogleich an Ort und Stelle auffordern, und hievon den Oberamtmann in Kenntniß
sehen, auch in. Gemeinschaft, desselben das etwa weiter Erforderliche verfügen. Die
sämtlichen, eintretenden, Falls ihm#an die Hand- zu####ebenden Wund-Aerzte seiner
unmittelbaren Amts-Orte wird er überdieß zum Behufe der umständlicheren Belehrung
bei Zeiten zu sich einberufen.
Daß das Gleiche zu derselben Zeit in, dem unteramtsärztlichen Bezirbe von
Seite des Unter#mts-Arztes geschehe, davon wird die Oberamts-Commission durch
Einforderung seiner Berichte sich überzeugen, und auf diese Berichte das Geeignete
vorkehren. «
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Erhaͤlt sie die Anzeige von der Verheimlichung eines Erkrankungsfalles,
so wird je nach den Umständen der Oberamtmann innerhalb' seiner Straf-Gewalt
die Schuldhaften bestrafen, oder der Hergang von der Commission an die höhere
Behbrde zum Erkenntniß gebracht werden.“
· 5. 10.
Wird der Ausbruch der Krankheit an einem Orte angezeigßt, so ist der
vorgeschriebene Bericht. durch einen. Eilboten schleunigst zu erstatten.