Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

524. 
C) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
n) Verfügung, betreffend die Waarenschau bei den Gewerben der Küfer, Kübler, Schusier, Seifensieder 
und Seiler. 
In Hinsicht auf die noch üblichen Markt-Waaren-Schauen wird nach hböchster 
Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 5. d. M. unter Beziehung auf 
die Ministerial-Verfügung vom 16. September 18328 (Reg. Bl. S. 717), durch welche 
jiene Schau bei der Leder-Waare aufgehoben wurde, weiter Folgendes verfügt: 
1) Die bis daher hie und da auf Jahrmärkten noch ausgeübte Schau der zum 
Feilhaben bestimmten Kübler-, Käüfer-, Schuster-, Seifensieder= und Seiler- 
Waaren ist sammt dem damit verbundenen Gebühren-Bezug allgemein abzu- 
stellen. 
2) Der betreffenden Polizeistelle bleibt es vorbehalten, da, wo besondere Anzeĩgen 
einer betrüglichen oder schädlichen Beschaffenheit der Wuare Anlaß geben, eine 
Untersuchung des verkäuflichen Waaren-Borrarhs, sey es auf dem Jahrmarkt 
oder auf dem Lager und in der Werkstätte des Gewerbetreibenden, vornehmen. 
zu lassen. 
Stuttgart den 7. Oktober 1851. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl: 
Kapff. 
db) Privikegium gegen den Nachdruck der Kinderschrift: „die Hopfendlüthen“ vom Werfasser 
der „Ostereyer.“ 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 17. d. M. 
der Kröllschen Universträts-Buchhandlung in Landshut ein Privilegium gegen den 
Nachdruck der in ihrem Verlage erscheinenden Schrift: 
„die Hopfenblüthen, eine Begebenheit aus dem Leben eines armen Schul- 
lehrers, erzählt für Kinder und Kinderfreunde vom Verfasser der Ostereyer,“
	        
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