Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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und dem indirekten Abgaben-Systeme des Koͤnigreichs Bayern, in so weit dieß zu dem 
Ende noͤthig seyn moͤchte, beizutreten. 
Demnach sollen die Gesehe und Verordnungen über die auf den Eingang, Aus- 
gang, Durchgang, so wie auf die Produktion, den innern Verkehr oder den Verbrauch 
von Waaren gelegten Abgaben, so weir sie respective in dem Württembergisch-Bayern= 
schen Zoll-Vereine und in den, Königsberg zunächst liegenden Bayern'schen Bezirken 
gegenwärtig bestehen oder künftig erlassen werden, in dem Herzoglichen Amte Königs- 
berg ebenso zur Anwendung kommen, als wenn sie von Seiner Durchlaucht dem 
Herzoge selbst ausgeflossen wären. 
Art. 2. 
In Gemäßheit des Art. 1 sollen daher die Württembergisch-Bayern'schen Gesete 
über die Zölle und die Bayern'schen Gesehe über die Aufschlags-Gesälle, namentlich 
die Vereins-Zoll-Ordnung und der Vereins-Zoll-Tarif vom 12. November 1828, die 
Zoll-Verwaltungs-Reglements, insbesondere die Verordnung über die Competenz der 
Zoll-Behêrden vom 8. Februar 1829, über den Gränz-Verkehr vom 4. Februar 1829, 
über die Aufsicht und Controle, bezüglich auf das Zollwesen vom 20. September 1829, 
über Erleichterung der Durchfuhr im Zoll-Vereine vom 22. September 1828, über die 
Zollschutwehr-Sicherungs-Anstalten vom 5. Oktober 1828 2c., dann die Verordnung 
vom 23. Juli 1807 und die derselben nachgefolgten verschiedenen Novellen über die all- 
gemeine Gleichstellung und Erhebung der Vier-, Brantwein= oder Malz-Aufschläge 
unmittelbar nach Auswechslung der Ratifikationen dieses Vertrages in den gedachten 
Gebietstheilen von der herzoglichen Vehbrde förmlich publicirt, und dieselben zum ord- 
nungsmäßigen Vollzuge angewiesen werden; auch wird angeordnet werden, daß die 
Gesetze und Verordnungen, welche bünftig in Bezug auf das Zollwesen, dann die Pro- 
duktions-, Verkehrs= oder Verbrauchs-Steuern in Bayern erlassen werden sollten, der 
Herzoglichen Regierung zu Coburg durch die Königliche Regierung des Untermain= 
Kreises in Würzburg jedesmal förderlich mitgetheilt werden, damit die Herzoglichen 
Behörden hievon amtliche Kenntniß erhalten, und die Publikation im Amts-Bezirke 
Königsberg rechtzeitig verfügen können. 
Von dem Augenblicke an, wo der Beitritt des Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothai- 
schen Amtes Königsberg in Vollzug kommt, haben auch die Bestimmungen der bisher
	        
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