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und dem indirekten Abgaben-Systeme des Koͤnigreichs Bayern, in so weit dieß zu dem
Ende noͤthig seyn moͤchte, beizutreten.
Demnach sollen die Gesehe und Verordnungen über die auf den Eingang, Aus-
gang, Durchgang, so wie auf die Produktion, den innern Verkehr oder den Verbrauch
von Waaren gelegten Abgaben, so weir sie respective in dem Württembergisch-Bayern=
schen Zoll-Vereine und in den, Königsberg zunächst liegenden Bayern'schen Bezirken
gegenwärtig bestehen oder künftig erlassen werden, in dem Herzoglichen Amte Königs-
berg ebenso zur Anwendung kommen, als wenn sie von Seiner Durchlaucht dem
Herzoge selbst ausgeflossen wären.
Art. 2.
In Gemäßheit des Art. 1 sollen daher die Württembergisch-Bayern'schen Gesete
über die Zölle und die Bayern'schen Gesehe über die Aufschlags-Gesälle, namentlich
die Vereins-Zoll-Ordnung und der Vereins-Zoll-Tarif vom 12. November 1828, die
Zoll-Verwaltungs-Reglements, insbesondere die Verordnung über die Competenz der
Zoll-Behêrden vom 8. Februar 1829, über den Gränz-Verkehr vom 4. Februar 1829,
über die Aufsicht und Controle, bezüglich auf das Zollwesen vom 20. September 1829,
über Erleichterung der Durchfuhr im Zoll-Vereine vom 22. September 1828, über die
Zollschutwehr-Sicherungs-Anstalten vom 5. Oktober 1828 2c., dann die Verordnung
vom 23. Juli 1807 und die derselben nachgefolgten verschiedenen Novellen über die all-
gemeine Gleichstellung und Erhebung der Vier-, Brantwein= oder Malz-Aufschläge
unmittelbar nach Auswechslung der Ratifikationen dieses Vertrages in den gedachten
Gebietstheilen von der herzoglichen Vehbrde förmlich publicirt, und dieselben zum ord-
nungsmäßigen Vollzuge angewiesen werden; auch wird angeordnet werden, daß die
Gesetze und Verordnungen, welche bünftig in Bezug auf das Zollwesen, dann die Pro-
duktions-, Verkehrs= oder Verbrauchs-Steuern in Bayern erlassen werden sollten, der
Herzoglichen Regierung zu Coburg durch die Königliche Regierung des Untermain=
Kreises in Würzburg jedesmal förderlich mitgetheilt werden, damit die Herzoglichen
Behörden hievon amtliche Kenntniß erhalten, und die Publikation im Amts-Bezirke
Königsberg rechtzeitig verfügen können.
Von dem Augenblicke an, wo der Beitritt des Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothai-
schen Amtes Königsberg in Vollzug kommt, haben auch die Bestimmungen der bisher