Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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kennt, Anordnung der Wahl zur selbstständigen Wieder-Besehung einer erle- 
digten Vorfinger-Stelle, Prüfung und Vestätigung des Ergebnisses der Wahl- 
handlung, Fürsforge für die Bestellung von Amtsverwesern erledigter Vorsin-= 
gerstellen; 
Beaufsichtigung der Rabbinen und Vorsinger, Veranstaltung von periodischen 
Visitationen ihrer Amtsführung und Erledigung der biebei sich ergebenden 
Anstände und Unregelmäßigkeiten, Abrügung und beziehungsweise Berichts-Er- 
stattung über Dienst-Verfehlungen und berufswidrigen Lebenswandel der Rab- 
binen und Vorsinger auf den Grund der von dem zuständigen Bezirks-Poli- 
zeiamte nach Maßgabe des Verwaltungs-Edikts &6. 100—102 vorgenommenen 
und der Ober-Kirchen-Behbrde vorgelegten Untersuchung;. 
h) Verfügung von Amts-Suspensionen der Rabbinen und Vorsinger, gutächtli- 
cher Antrag auf die Dienst-Entlassung von Rabbinen (Gesetz Art. 52) und 
Verfügung der Dienst-Entlassung von Vorsingern (Gesetz Art. 53); 
d)Aufsicht über die fortdauernde gesehmäßige Besehung der Vorsteher-Aemter 
der Kirchen-Gemeinden und über ihre Amtsführung, Erledigung der hierauf 
sich beziehenden Gegenstände und Verfügung der Dienst-Entlassung der gewähl- 
ten Beisitzer wegen Unbrauchbarbeit oder Dienst-Verfehlungen. 
K. 1. — 
3) In Hinsicht auf die oͤkonomischen Beduͤrfnisse der Kirchen-Gemeinden: 
a) Ober-Aufsicht uͤber die Herstellung und Erhaltung der Synagogen-Gebaͤude 
und anderer Erfordernisse des israelitischen Gottesdienstes; 
b) Festsesung der von einzelnen Religions-Handlungen an die oͤrtlichen Kirchen- 
pflegen zu entrichtenden Abgaben und anderer diesen Pflegen aus dem Ver- 
mögen der Kirchen-Genossen zu eröffnenden Einnahmen, unter Einholung der 
Genehmigung des Ministeriums, Enrscheidung der hierauf sich beziehenden 
Anstände und Streitigkeiten; 
e) Pruͤfung und Entscheidung über die Anträge der Kirchen-Gemeinden wegen 
Festsesung ihres Umlage-Fußes (Gesetz Art. 57) unter Einholung der Geneh- 
migung des Ministeriums, Anordnung der zu dessen Vollziehung erforderlichen 
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