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kennt, Anordnung der Wahl zur selbstständigen Wieder-Besehung einer erle-
digten Vorfinger-Stelle, Prüfung und Vestätigung des Ergebnisses der Wahl-
handlung, Fürsforge für die Bestellung von Amtsverwesern erledigter Vorsin-=
gerstellen;
Beaufsichtigung der Rabbinen und Vorsinger, Veranstaltung von periodischen
Visitationen ihrer Amtsführung und Erledigung der biebei sich ergebenden
Anstände und Unregelmäßigkeiten, Abrügung und beziehungsweise Berichts-Er-
stattung über Dienst-Verfehlungen und berufswidrigen Lebenswandel der Rab-
binen und Vorsinger auf den Grund der von dem zuständigen Bezirks-Poli-
zeiamte nach Maßgabe des Verwaltungs-Edikts &6. 100—102 vorgenommenen
und der Ober-Kirchen-Behbrde vorgelegten Untersuchung;.
h) Verfügung von Amts-Suspensionen der Rabbinen und Vorsinger, gutächtli-
cher Antrag auf die Dienst-Entlassung von Rabbinen (Gesetz Art. 52) und
Verfügung der Dienst-Entlassung von Vorsingern (Gesetz Art. 53);
d)Aufsicht über die fortdauernde gesehmäßige Besehung der Vorsteher-Aemter
der Kirchen-Gemeinden und über ihre Amtsführung, Erledigung der hierauf
sich beziehenden Gegenstände und Verfügung der Dienst-Entlassung der gewähl-
ten Beisitzer wegen Unbrauchbarbeit oder Dienst-Verfehlungen.
K. 1. —
3) In Hinsicht auf die oͤkonomischen Beduͤrfnisse der Kirchen-Gemeinden:
a) Ober-Aufsicht uͤber die Herstellung und Erhaltung der Synagogen-Gebaͤude
und anderer Erfordernisse des israelitischen Gottesdienstes;
b) Festsesung der von einzelnen Religions-Handlungen an die oͤrtlichen Kirchen-
pflegen zu entrichtenden Abgaben und anderer diesen Pflegen aus dem Ver-
mögen der Kirchen-Genossen zu eröffnenden Einnahmen, unter Einholung der
Genehmigung des Ministeriums, Enrscheidung der hierauf sich beziehenden
Anstände und Streitigkeiten;
e) Pruͤfung und Entscheidung über die Anträge der Kirchen-Gemeinden wegen
Festsesung ihres Umlage-Fußes (Gesetz Art. 57) unter Einholung der Geneh-
migung des Ministeriums, Anordnung der zu dessen Vollziehung erforderlichen
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