Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Einrichtungen, Aufsicht uͤber die Beobachtung derselben und Erledigung der 
auf die oͤrtlichen Umlagen sich beziehenden Anstaͤnde und Streitigkeiten; 
Ober-Aufsicht über die Verwaltung der örtlichen Kirchenpflegen, Erkennung 
über die auf diese Verwalrung sich beziehenden im K. 15, Nr. 2 genannten Be- 
schlüsse der Kirchen-Vorsteher, Aufsicht über die zeitige Ablegung, Prüfung 
und Abhör der Kirchenpflege-Rechnungen, Erledigung der hiebei vorkommen= 
den Anstände, so weit diese die Befugnisse des Bezirks-Beamten übersteigen; 
e) Ober-Aufsicht über die Erhaltung der mit den Kirchenpflegen verbundenen 
Stiftungsfonds und über die stiftungsmäßige Verwendung ihres Ertrags; 
1) Fesisesung von Tilgungs-Planen für die auf einzelnen Kirchen-Gemeinden haf- 
tenden Schulden und Handhabung des Vollzugs derselben. 
C. 20. 
4) In Beziehung auf die Verwaltung des israelitischen Centralfonds: 
a) Vollziehung der im Art. 58 des Gesehes vom 25. April 1828 bezeichneten 
Aufforderung der Jorneliten im Königreich zu Beiträgen und Stiftungen für 
das israelitische Kirchen= und Armenwesen; 
b) Festsetzung der von den Kirchen-Gemeinden zu dem Gehalt ihrer Rabbinen zu 
entrichtenden Beiträge unter Einholung der Genehmigung des Ministe- 
riums; 
c) Anordnung des Einzugs und der Einlieferung der im Art. 59 des Gesebes 
bestimmten zährlichen Personal-Steuer der Jsraeliten, Begutachtung des einzel- 
nen Kirchen-Gemeinden zu überlassenden Antheils an der Personal-Steuer; 
d) Entwerfung des für die Umlage des jährlichen Zuschuß-Bedürfnisses der Cen- 
tral-Casse erforderlichen Catasters und Vorlegung desselben an das Ministe= 
rium; 
ee) Entwerfung des jährlichen Etats der Central-Casse, Begutachtung der für ihre 
Bedürfnisse auf die Kirchen-Gemeinden umzulegenden Summe und Vorlegung 
der dießfälligen Beschlüsse zur höhern Genehmigung; 
) Begutachtung der auf die Central-Casse anzuweisenden Gehalre und anderer 
ständiger Ausgaben, so wie der einzelnen Mitgliedern der Ober-Kirchen-Be- 
hörde etwa zu bewilligenden Remunerationen; 
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