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Einrichtungen, Aufsicht uͤber die Beobachtung derselben und Erledigung der
auf die oͤrtlichen Umlagen sich beziehenden Anstaͤnde und Streitigkeiten;
Ober-Aufsicht über die Verwaltung der örtlichen Kirchenpflegen, Erkennung
über die auf diese Verwalrung sich beziehenden im K. 15, Nr. 2 genannten Be-
schlüsse der Kirchen-Vorsteher, Aufsicht über die zeitige Ablegung, Prüfung
und Abhör der Kirchenpflege-Rechnungen, Erledigung der hiebei vorkommen=
den Anstände, so weit diese die Befugnisse des Bezirks-Beamten übersteigen;
e) Ober-Aufsicht über die Erhaltung der mit den Kirchenpflegen verbundenen
Stiftungsfonds und über die stiftungsmäßige Verwendung ihres Ertrags;
1) Fesisesung von Tilgungs-Planen für die auf einzelnen Kirchen-Gemeinden haf-
tenden Schulden und Handhabung des Vollzugs derselben.
C. 20.
4) In Beziehung auf die Verwaltung des israelitischen Centralfonds:
a) Vollziehung der im Art. 58 des Gesehes vom 25. April 1828 bezeichneten
Aufforderung der Jorneliten im Königreich zu Beiträgen und Stiftungen für
das israelitische Kirchen= und Armenwesen;
b) Festsetzung der von den Kirchen-Gemeinden zu dem Gehalt ihrer Rabbinen zu
entrichtenden Beiträge unter Einholung der Genehmigung des Ministe-
riums;
c) Anordnung des Einzugs und der Einlieferung der im Art. 59 des Gesebes
bestimmten zährlichen Personal-Steuer der Jsraeliten, Begutachtung des einzel-
nen Kirchen-Gemeinden zu überlassenden Antheils an der Personal-Steuer;
d) Entwerfung des für die Umlage des jährlichen Zuschuß-Bedürfnisses der Cen-
tral-Casse erforderlichen Catasters und Vorlegung desselben an das Ministe=
rium;
ee) Entwerfung des jährlichen Etats der Central-Casse, Begutachtung der für ihre
Bedürfnisse auf die Kirchen-Gemeinden umzulegenden Summe und Vorlegung
der dießfälligen Beschlüsse zur höhern Genehmigung;
) Begutachtung der auf die Central-Casse anzuweisenden Gehalre und anderer
ständiger Ausgaben, so wie der einzelnen Mitgliedern der Ober-Kirchen-Be-
hörde etwa zu bewilligenden Remunerationen;
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