Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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werden soll; wuͤrden Seine Durchlaucht daruͤber eine Verfuͤgung erlassen haben, so 
soll sie eben die Kraft und Wirkung haben, als dieses Erb-Statut selbst; außerdem 
soll der Genuß an den zweitgebornen Sohn Seiner Durchlaucht und dessen fuͤrstliche 
Nachkommenschaft, in dessen und deren Ermanglung an die uͤbrigen nachgebornen 
Soͤhne des Fuͤrsten und deren fuͤrstliche Nachkommenschaft und erst in gaͤnzlicher Er- 
manglung derselben an Seiner Durchlaucht Erstgebornen und sodannigen Besißer der 
fürstlichen Stammgüter fallen. 
K. 12. 
(Eignet sich nicht zur öffentlichen Bekanntmachung.) 
G. 15. 
Ich behalte mir vor, dieses Statut zu mehren, zu mindern, zu ändern und aufzuheben. 
(Der übrige Inhalt dieses Paragraphs eignet sich nicht zur Bekanntmachung.) 
Dieses Statut habe ich als Haupt meines gräflichen Hauses eigenhändig geschrie- 
ben, unterschrieben, besiegelt, und in Folge des §. 10 der K. Deklaration vom 25. Au- 
gust 1819 Seiner Königlichen Majestäát übergeben. 
Geschehen zu Gaildorf am achtzehnten Tag des Novembers im Ein Tausend Acht 
Hundert Ein und zwanzigsten Jahre nach unsers Erlösers Geburt. 
(Umerz.) Georg Friedrich, Graf zu Waldeb und Pyormont, Graf 
(L. S.) und Herr zu Limpurg-Geaildorf. 
  
Auszug 
aus dem Nachtrage zum Erb-Srtarut vom 15. Juni 1826. 
Ich erkenne in meiner gegenwärtigen langwierigen und schmerzhaften Krankheit 
für zweckmäßig, meinem Erb-Statute vom 18. November 1821 solgende Zusäte beizu- 
fügen, und zwar: 
1. 
Da zur Zeit der Errichtung des genannten Erb-Statuts keine Wahrscheinlichkeit 
für Nachkommenschaft meines Bruders Carl vorhanden war, dieser Fall nun aber 
eingetreren istz so ändere ich die 90.7, 8 und 9 meines Erb-Status dahin ab, daß 
meine Bestungen von meinem Bruder Carl unter den gegebenen Bestimmungen zu- 
nächst auf dessen Kinder, und erst von diesen, wenn sie ohne Nachkommenschaft wieder 
verstürben, auf die Kinder meiner verstorbenen Schwester übergehen sollen.
	        
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