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oder wenn solcher mehrere Streit-Genossen betrifft, die Einleitung zu treffen,
daß Bevollmächtigte unter der Benühung des gedachten Formulars aufgestellt
werden.
2) So oft mehrere Bevollmächtigte ausgestellt werden, so ist in der Vollmacht
nach dem Namen bes Bevollmächrigten die Clausel
„samt und sonders“
deßwegen beizufügen, damir durch dus Austreten eines Bevollmächtigten oder
durch ein bei demselben eintretendes Hinderniß nicht der Zweck der ganzen
Bevollmächtigung vereitelt werde.
3) Räcksichtlich des Contumacial-Verfahrens har es zwar in Ansehung der vor
den Oberamts-Gerichten vorgehenden Verhandlungen bei der Bestimmung der
Justiz-Rovelle vom 15. September 1822, KF. 26, sein Bewenden. Jedoch muß
in dem Falle, wenn mehrere Streit-Genossen durch Einzelne aus ihrer Mitte
vertreten sind, es für genügend gehalten werden, wenn nur diesen der ange-
drohte Rechts-Nachrheil bekannt geworden ist.
4) Bei den höheren Gerichten hingegen ergehen zwar alle Ladungen und Verfü-
gungen an den Bevollmächtigten oder an dessen After-Anwälte, und diesen
werden auch alle materiellen Rechts-Nachtheile angedroht.
Um jedoch Mißbräuche, welche von so ausgedehnten Vollmachten gemacht
werden könnten, zu verhüten, auch einer in das Formular ausgenommenen
Elausel ihre Bedeurung zu erhalren; so wird hiemit verfügt, daß die höheren
Gerichte darauf zu sehen haben, daß die von den Vevollmächtigten der ersten,
bezieh ungsweise auch der zweiten Instanz, auf einen Procurator des hoͤhern
Gerichts ausgestellte Substitutions-Vollmacht zugleich von der im Inlande
wohnenden Partei, und bei mehreren Streit-Genossen wenigstens von
Einem derseloen mit unterzeichnet, oder mit dessen Viclit versehen werde.
Auch bleibt es den Gerichten unbenommen, nach Umständen, besonders bei
der Einleitung des Verfahrens in der höhern. Instanz, zur Verhütung von
Gesuchen um Wieder-Einsetzung, ihre Verfügungen unmittelbar an die Par-
tei ergehen zu lassen.
5) Die von Ausländern ausgestellten Vollmachten sind, wenn solche nicht sowohl.