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von Seiten des Gerichts als des Gegentheils als unzweiselhaft ächt anerkannt
werden, nur dann anzunehmen, wenn sie unter Beidrückung des amtlichen Si-
gills obrigkeitlich beglaubigt sind.
Sodann werden
II. in gleicher Weise unter Lit. B. Formularien für General-Vollmachten bekannt
gemacht, welche zwar zunächst auf die bei den Eivil-Senaten der K. Gerichtshöfe, so
wie bei dem Eivil-Senate des Ober-Tribunals, vorgehenden Handlungen sich beziehen,
welchen aber auch eine weitere Ausdehnung auf Angelegenheiten, die bei den Admini-
stratio-Stellen zu betreiben sind, gegeben werden kann.
Auch werden die Eivil-Senate der K. Gerichtshöfe andurch aufgefordert, denjeni-
gen Standesherren und Ritterguts-Besitzern, welche sich nicht im Königreiche aufhalten,
theils unter Berufung auf die allgemeinen Gründe der Rechts-Polizei, theils unrer
Beziehung auf die Declaration der staatsrechtlichen Verhälenisse des vormckligen reichs-
unmittelbaren Adels vom 8. December 1821, F. 7, das Ansinnen zu machen, daß sie
unter Benühung dieses Formulars General-Anwälte aus der Zahl der öffentlichon
Rechrs-Anwälte des Inlands bestellen.
Endlich
III. wird unter Lit. C. noch ein besonderes Fermular einer Vollmacht zu Erhe-
bung von Zahlungen beigefügt.
Beschlossen im Civil-Senate des K. Ober-Tribunals.
Stuttgart den 16. December 1830. Volley.
Beilage A.
Formular
zu Vollmachten für besondere Rechts sachen.
— Endes- Unterschriebene(r) (Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort
der Vollmachtgeber; bei mehreren Sireilgenossen entweder Aufzählung derselben
oder wenigstens die Bezeichnung des Einen; mit dem Beisalze „und Consorten;)
mich meine
ertheilern) für ( ) und unsr ) Erben andurch dem
(Name, Stand und Wohnort des Bevollmöchligten; bei der Aubßiellung mehrerer Be-
vollmüchligten, unter Beilügung der Clausel Hsemt und. sonderse)