Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

62 
von Seiten des Gerichts als des Gegentheils als unzweiselhaft ächt anerkannt 
werden, nur dann anzunehmen, wenn sie unter Beidrückung des amtlichen Si- 
gills obrigkeitlich beglaubigt sind. 
Sodann werden 
II. in gleicher Weise unter Lit. B. Formularien für General-Vollmachten bekannt 
gemacht, welche zwar zunächst auf die bei den Eivil-Senaten der K. Gerichtshöfe, so 
wie bei dem Eivil-Senate des Ober-Tribunals, vorgehenden Handlungen sich beziehen, 
welchen aber auch eine weitere Ausdehnung auf Angelegenheiten, die bei den Admini- 
stratio-Stellen zu betreiben sind, gegeben werden kann. 
Auch werden die Eivil-Senate der K. Gerichtshöfe andurch aufgefordert, denjeni- 
gen Standesherren und Ritterguts-Besitzern, welche sich nicht im Königreiche aufhalten, 
theils unter Berufung auf die allgemeinen Gründe der Rechts-Polizei, theils unrer 
Beziehung auf die Declaration der staatsrechtlichen Verhälenisse des vormckligen reichs- 
unmittelbaren Adels vom 8. December 1821, F. 7, das Ansinnen zu machen, daß sie 
unter Benühung dieses Formulars General-Anwälte aus der Zahl der öffentlichon 
Rechrs-Anwälte des Inlands bestellen. 
Endlich 
III. wird unter Lit. C. noch ein besonderes Fermular einer Vollmacht zu Erhe- 
bung von Zahlungen beigefügt. 
Beschlossen im Civil-Senate des K. Ober-Tribunals. 
Stuttgart den 16. December 1830. Volley. 
Beilage A. 
Formular 
zu Vollmachten für besondere Rechts sachen. 
— Endes- Unterschriebene(r) (Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
der Vollmachtgeber; bei mehreren Sireilgenossen entweder Aufzählung derselben 
oder wenigstens die Bezeichnung des Einen; mit dem Beisalze „und Consorten;) 
mich meine 
ertheilern) für ( ) und unsr ) Erben andurch dem 
(Name, Stand und Wohnort des Bevollmöchligten; bei der Aubßiellung mehrerer Be- 
vollmüchligten, unter Beilügung der Clausel Hsemt und. sonderse)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.