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liche Kost= und Verpflegungs= Geld für einen jeben in die Anstalt selbst ausgenomme=
nen Zoͤgliuͤg auf das Jahe vom 1. Mai 182 wieder auf Einhundert Vulden festge-
setzt worden ist.
Dieses ist in einviettelfaͤhrlichen Raten an die Aufsschts-Commission der Taub-
stummen= und Blinden-Anstalt zu Gmünd zu bezahlen. Der Zögling erhält hiefür
den Unterriche, die angeordnete Kost, nebst Wohnung und Bett, freie Wasch, so wie
die Ausbesserung des Weißzeugs und der öbrigen Kleidung. Die vorschriftmäßige
Ausstattung mit Kleidung und Leibweißzeug haben die auf eigene Kosten in der An-
stalt besindlichen Zöglinge selbst sich anzuschaffen und zu erganzen, oder der Anßalt
die Auslage hiefür zu ersetzen. Bei den Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theil
auf Kosten des Staats unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung
dieses Aufwandes gegen ein bei dem. Eintritte der Zoͤslinge ein für allemal zu. entrich-
tendes Kleidergeld von fänfzehn Gulden.
Diejenigen Zoͤglinge, welche blos den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost
und Wohnung aber außer derselben nehmen, haben fuͤr jenen die jaͤhrliche Summe
von zwoͤlf Gulden zu. bezahlen. .-
Bittschriften um die Aufüahme für beh am k. Mas 1. J. beginnenden Lehr-Curs
müssen mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und den übri-
gen vorgeschriebenen Beilagen, versehen, längstens bls zum 1. April. d. J. bei der
Commission für die Erziehungshäuser dahier eingereicht werden.
Sruttgart den 26. Ignuar 1831. dl Autel.
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Dienst- Etledigungen.
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1) Die eiedite Pfarre batnan, berreist mit dem 4 Pfrondorf, welches
eine Schule, aber keine eigene Gottesdienste dat: und mit der derselben zilhelheliten
Gemeinde Bebenhausen, worin ssch gleichsalls eine Schule befinder, und je über den
andern Sonntag wie an sedem Festtage, eine Predizr, Sommers mit ungehängter
Kinderlehre, so wie dreimal das heilige Abendmahl zu halten, auch dio Eonfirmations=
handlung und der Confirmanven-Unerricht besondrre #u dersehen ist, 7260 Mfarr# Ge-