Contents : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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zur  Annahme  einer  Tautologie  im  ersten  Absatz  und  im  ersten
Satz  des  zweiten  gekommen,  ein  Vorwurf,  der  kaum  minder  schwer

wiegt,  als  der  oben  gemachte.
en  Aus  diesen  Engen  kann  nur  die  Geschichte  den  Pfad
ung.  weisen.  Drei  Betrachtungen  wird  man  praktisch  anstellen:  die
des  Zeitraumes  bis  1712,  dann  die  der  Herrschaft  des  Kyrion
von  1712—1859  und  endlich  die  der  speziellen  Entwickelungsgeschichte

  des  Artikels  6.

en.  In  den  Anfängen  der  Stadt  erscheint  der  Rat  zwar  im
Verhältnis  zum  Grafen  und  zu  seinem  Vogt  als  Vertreter  der
Bürger,  in  allen  anderen  Beziehungen  nimmt  er  aber  die  Stellung
einer  von  aussen  über  sie  gesetzten  Obrigkeit  ein.  Was  an
Privilegien  und  Freiheiten  für  den  Staat  erworben  wurde,  fiel
der  Ausübung  nach  ihm  als  Stadtherren  zu,  sein  Regiment  übte
er  kraft  Herrengewalt  aus  eigenem  Recht.  Eine  rechtliche
  Schranke  war  ihm,  wie  die  Prozessakten  des  berühmten
Avignoner  Rechtsstreites  bezeugen,  nur  dahin  gesetzt,  dass  er  in
rebus  arduis  et  magnis  d.  h.  über  Krieg  und  Frieden,  Schoss
und  der  Stadt  Freiheiten  der  Zustimmung  der  Grundgesessenen
und  Werkmeister  bedurfte.  Hamburg  war  also  im  grossen  und
ganzen  eine  vom  Rat  autokratisch  regierte  Stadt.  Für  dies
Regiment  des  Rats  fand  die  aristokratisch  denkende  Hansa  die
Formel  des  Gottesgnadentums.

Die  mit  dem  ersten  Rezess  gegen  diese  Aristokratie  einsetzende
  demokratische  Bewegung  hatte  von  Anfang  an  eine
zwiefache  Tendenz:  In  der  Gesetzgebung  den  Rat  mittels  bestimmter
  Formen  an  die  Bürgerschaft  zu  fesseln  und  den  Rat
wegen  Verfehlungen  einzelner  Mitglieder  im  Amt  unter  die
Disziplinargewalt  der  Bürgerschaft  zu  stellen.  In  Ausübung
des  letzten  Anspruches  zwangen  1410  die  Sechziger  den  unbeliebten
Ratmann  Gerd  Quickborn  den  Ratsstuhl  zu  räumen;  die  Wiedereinsetzung
  desselben  war  die  conditio  sine  qua  non,  die  die  siegreiche
  hansische  Reaktion  für  die  Vermeidung  der  Verhansung
1417  mit  Erfolg  stellen  konnte.

una  Diugebung  Mit  eiserner  Konsequenz  hat  die  Demokratie  Gesetzgebung

recht  und  Disziplinarrecht  bis  zum  Rezess  von  1712  als  die  prinzipiellen
  Streitpunkte  festgehalten.  Justiz  und  Verwaltung  sowie
die  anderen  dem  Besitz  der  Staatsgewalt  entfliessenden  Rechte