42 III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820.
ältere und jüngere Linie, Schaumburg Lippe, Lippe und
aldeck,
den Herrn Freiherrn von Marschall 2c. 2c.
17. Die freien Städte: Lübeck, Frankfurt, Bremen und
endenern 3ohann Fririch Hach, 1. V.D. Senstor.
en Herrn Johann Friedrich Hach, J. U. D. Senator zu
Lübeck znd Gesandier 6 geschchner Auswechsl 6
welche zu Wien, nach geschehner Auswechslung ihrer richtig
befundenen Vollmachten, in Cabinets-Conferenzen zusammengetreten,
und, nach sorgfältiger Erwägung und Ausgleichung
der wechselseitigen Ansichten, Wünsche und Vorschläge
ihrer Regierungen, zu einer definitiven Vereinbarung über
folgende Artikel gelangt sind:
Artikel I.
Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der
deutschen sonverainen Fürsten und freien Städte zur Bewahrung
der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde
begriffenen Staaten und zur Erhaltung der innern und äußern
Sicherheit Deutschlands.
Artikel II.
Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft
selbstständiger unter sich unabhängiger Staaten, mit
wechselseitigen gleichen Vertrags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten,
in seinen äußern Verhältnissen aber als eine in
politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht.
Artikel III.
Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner
Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundes-Acte besünmt,
die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses
ereins ist. Indem dieselbe die Zwecke des Bundes ausspricht,
bedingt und begrenzt sie zugleich dessen Befugnisse
und Verpflichtungen.
Artikel IV.
Der Gesammtheit der Bundes-Glieder steht die Befugniß
der Entwickelung und Ausbildung der Bundes-Acte zu, in so
fern die Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke solche nothwendig
macht. Die deßhalb zu fassenden Beschlüsse dürfen
aber mit dem Geiste der Bundes-Acte nicht im Widerspruch
stehen, noch von dem Grund-Charakter des Bundes abweichen.