Metadata : Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

42  III.  Die  Schluss-Akte  vom  15.  Mai  1820.

 

ältere  und  jüngere  Linie,  Schaumburg  Lippe,  Lippe  und
aldeck,

den  Herrn  Freiherrn  von  Marschall  2c.  2c.

17.  Die  freien  Städte:  Lübeck,  Frankfurt,  Bremen  und
endenern  3ohann  Fririch  Hach,  1.  V.D.  Senstor.

en  Herrn  Johann  Friedrich  Hach,  J.  U.  D.  Senator  zu
Lübeck  znd  Gesandier  6  geschchner  Auswechsl  6

welche  zu  Wien,  nach  geschehner  Auswechslung  ihrer  richtig
  befundenen  Vollmachten,  in  Cabinets-Conferenzen  zusammengetreten,
  und,  nach  sorgfältiger  Erwägung  und  Ausgleichung
  der  wechselseitigen  Ansichten,  Wünsche  und  Vorschläge
ihrer  Regierungen,  zu  einer  definitiven  Vereinbarung  über
folgende  Artikel  gelangt  sind:

Artikel  I.

Der  deutsche  Bund  ist  ein  völkerrechtlicher  Verein  der
deutschen  sonverainen  Fürsten  und  freien  Städte  zur  Bewahrung
  der  Unabhängigkeit  und  Unverletzbarkeit  ihrer  im  Bunde
begriffenen  Staaten  und  zur  Erhaltung  der  innern  und  äußern

Sicherheit  Deutschlands.

Artikel  II.

Dieser  Verein  besteht  in  seinem  Innern  als  eine  Gemeinschaft
  selbstständiger  unter  sich  unabhängiger  Staaten,  mit
wechselseitigen  gleichen  Vertrags-Rechten  und  Vertrags-Obliegenheiten,
  in  seinen  äußern  Verhältnissen  aber  als  eine  in
politischer  Einheit  verbundene  Gesammt-Macht.

Artikel  III.

Der  Umfang  und  die  Schranken,  welche  der  Bund  seiner
Wirksamkeit  vorgezeichnet  hat,  sind  in  der  Bundes-Acte  besünmt,
  die  der  Grundvertrag  und  das  erste  Grundgesetz  dieses

ereins  ist.  Indem  dieselbe  die  Zwecke  des  Bundes  ausspricht,
  bedingt  und  begrenzt  sie  zugleich  dessen  Befugnisse
und  Verpflichtungen.

 

Artikel  IV.

Der  Gesammtheit  der  Bundes-Glieder  steht  die  Befugniß
der  Entwickelung  und  Ausbildung  der  Bundes-Acte  zu,  in  so
fern  die  Erfüllung  der  darin  aufgestellten  Zwecke  solche  nothwendig
  macht.  Die  deßhalb  zu  fassenden  Beschlüsse  dürfen
aber  mit  dem  Geiste  der  Bundes-Acte  nicht  im  Widerspruch
stehen,  noch  von  dem  Grund-Charakter  des  Bundes  abweichen.