Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

172  —  Nr.  30  —
–2.

Zur  Begründung  der  Umlagepflicht  werden  die  in  §  1  genannten  Personen  mit  dem  dort
angegebenen  Vorbehalt  nach  den  für  die  Staatssteuerveranlagung  geltenden  Bestimmungen  und
in  der  für  diese  vorgeschriebenen  Form  vormerkungsweise  veranlagt.  Umlagenachträge  im
Sinne  von  §  17  des  Vermögenssteuergesetzes  und  Artikel  19  des  Einkommenstenergesetzes  werden
  indessen  auch  in  den  Fällen,  um  die  es  sich  hier  handelt,  nur  im  einfachen,  nicht  im  doppelten
  Betrag  angesetzt.

Neuanziehende,  die,  ohne  einen  Wohnsitz  im  Gemeindebezirke  zu  begründen,  sich  dort  bloß
aufhalten,  sind  erst  und  nur  dann  zu  veranlagen,  wenn  ihr  Aufenthalt  länger  als  drei  Monate
gedauert  hat,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  ihre  Umlagepflicht  vom  Anfang  des  Aufenthalts  an  beginnt.

Bezieht  ein  Umlagepflichtiger  Einkünfte,  womit  er  auch  staatssteuerpflichtig  ist,  und  zugleich
  solche,  mit  denen  er  nur  gemeindesteuerpflichtig  ist,  so  wird  er  vormerkungsweise  mit
seinem  gesamten  steuerbaren  Einkommen  veranlagt.

Diese  vormerkungsweisen  Veranlagungen  werden  im  Kataster  und  in  den  Protokolliavellen
unter  die  der  andern  Pflichtigen  eingereiht,  aber  in  geeigneter  Weise  besonders  kenntlich  gemacht

Die  Umlageschuldigkeiten  auf  Grund  der  vormerkungsweisen  Veranlagungen  werden  in
allen  Fällen,  also  auch  von  den  neu  zugehenden  Pflichtigen,  durch  den  Gemeinde=  oder  Stadtrechner
  eingezogen.

84.

Streitigkeiten  über  die  Umlagebeiziehung  der  von  der  staatlichen  Besteuerung  ausgenommenen
  Vermögens=  und  Einkommensteile  entscheiden  die  Verwaltungsgerichte.  Durch  die  Klageerhebung
  wird  der  vorläufige  Einzug  der  Umlage  nicht  gehemmt.

85.

Wenn  eine  Gemeinde,  sei  es  in  vollem  Umfang,  sei  es  nur  hinsichtlich  der  Personen,  die
sich  in  der  Gemeinde  bloß  aufhalten,  auf  ihr  erweitertes  Bestenerungsrecht  verzichtet,  so  teilt
sie  diesen  Beschluß  der  Gemeindevertretung  unverzüglich  dem  zuständigen  Steuerkommissär  mit,
worauf  insoweit  bis  zu  einem  etwaigen  spätern  Widerruf  des  Verzichts  die  vormerkungsweisen
Veranlagungen  in  dieser  Gemeinde  unterbleiben.

Ebenso  setzt  der  Gemeinderat  (Stadtrat)  den  Steuerkommissär  zum  Zweck  der  Umlageabgangsfeststellung
  oder  der  anderweitigen  Umlagebeiziehung  in  Kenntnis,  wenn  eine  Gemeinde
von  der  ihr  durch  §  100  Absatz  3  der  Gemeindeordnung  (Städteordnung)  neu  und  allpemein,
also  nicht  bloß  in  den  Fällen  des  §  99na  a.  a  O.  eingeräumten  Befugnis  Gebrauch  macht,
Umlagepflichtigen,  die  auch  dem  Steuerrecht  nichtbadischer  Gemeinden  unterliegen,  eine  Umlageminderung
  oder  Umlagebefreiung  zu  gewähren.

86.

Die  Gebühren,  die  die  Gemeinden  für  die  vormerkungsweisen  Veranlagungen  an  die

Staatskasse  zu  entrichten  haben,  bemessen  sich  nach  §  1  Ziffer  1,  2  und  4,  unter  Umständen