Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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„Um nach Art. 18 der deutschen Vundesakte die Rechte der Schriftsteller, Her- 
ausgeber und Verleger gegen den Nachdruck von Gegenständen des Buch= und 
Kunsthandels sicher zu stellen, vereinigen sich die sonveränen Fürsten und freien 
Städte Deutschlands vorerst über den Grundsaß, daß bei Anwendung der gesebli- 
chen Vorschriften und Maaßregeln wider den Nachdruck in Zukunft der Unterschied 
zwischen den eigenen Unterthanen eines Bundesstaates und jenen der übrigen im 
deutschen Bunde vereinten Staaten gegenseitig und im ganzen Umfange des Bun- 
des in der Art aufgehoben werden soll, daß die Herausgeber, Verleger und Schrift- 
steller eines Bundesstaates sich in jedem andern Bundesstaate des dort gesehlich 
besiehenden Schußes gegen den Nachdruck zu erfreuen haben werden;“ 
so bringen Wir nach Anhbrung Unseres Geheimen-Raths diesen Beschluß zur öffent- 
lichen Kenntniß, und befehlen Unsern Behörden, sich in der Anwendung der hin- 
sichtlich des Schutzes gegen den Bücher-Nachdruck bestehenden Verordnungen nach dem- 
selben zu richten. « 
Stuttgart den 24. Juli 1833. 
Wilhelm. 
Der Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten: 
Beroldingen. 
Der provisorische Chef des Departementé des Innern: 
Staatsrath v. Schlayer. 
Auf Befehl des Koͤnigs: 
Der Staats-Sckretaͤr, 
Vellnagel. 
B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestát haben durch höchstes Dekret dom 23. d. M. 
den Oberjustizrath Stockmayer in Tübingen, seinem Ansuchen gemäß, wegen Kränk- 
lichkeit in den Pensions-Stand zu versetzen und demselben die Stelle eines Ehren-Mit- 
glieds des K. Gerichtshofs daselbst vorzubehalten geruht,
	        
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