Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

II. Verfügungen der Departementeèe. 
Des Departements des Innern. 
1. Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme mehrerer ausübenden Aerzte. 
Nach erstandenen Prüfungen sind die Doktoeren der Mediein und Chirurgie, Chri= 
stoph Friedrich Hedinger, und Albert Friedrich Schill, beide von Stuttgart, zur 
Ausübung der Medicin, Chirurgie und Geburtohülfe, und die Doktoren der Medicin, 
Carl August Kolb, von Endingen, Oberamts Balingen, und Georg Friedrich 
Naschold, von Calw, zur Ausübung der Medicin und Geburtohülfe ermächtigt, auch 
ist dem praktischen Arzte D. Johann Nepemuk Blumesstetter, von Zwiefalten, 
Oberamts Münsingen, auf erstandene Prüfung die Ausübung der Geburtöhülfe ge- 
stattet worden. 
Stuttgart den 16. September 1835. Walther. 
2. Der Commission für die Erziehungeh user. 
Das Verfahren bei der Aufnahme in die Staats-Waisenhäuser betreffend. 
Die Commission für die Erziehungshäuser, welcher die Aufnahme in die Staats- 
Waisenhäuser anvertraut ist, sieht sich veranlaßt, zur Würdigung der in neuerer Zeit 
vernommenen Klagen über ungleiches Verfahren bei der Aufnahme, den dermaligen 
Stand der Zöglinge beider Waisenhäuser, wie er nach der Ausnahme im Frühling 
1853 sich gebildet hat, und sich nach den verschiedenen Oberämtern vertheilt, öffentlich 
bekannt zu machen, und zur Verichtigung des öffentlichen Urtheils folgende Erläu- 
terungen beizusügen: 
1) Nach der gesetzlichen Verfassung der Staats-Waisenhäuser vom 1. Juli 1811, 
welcher die K. Verordnung vom 11. Februar 1310 zur Grundlage dient (Reg. Bl. S. 518°, 
ist die Gesammtzahl ihrer Pfleglinge auf 550 fest gestellt, so wie in §F. 3 dieser Ver- 
fassung die Bedingungen der Aufnahme besiimmt sind. 
2) Diese Bedingungen bestehen darin: „daß, mit Ausnahme von Soldatenkindern, 
die Aufzunehmenden ihre Elrern oder wenigstens eines derselben, vornehmlich den V" 
ter, verioren haben, und wegen ihrer Mittelloff gkeit ein Gege astand der öffentlichen 
Fürsorge geworden sind.“ Diese gesetlichen Aufnahme- Bedingüngen Hestiiminen die 
Auswahl unter den Bittenden nach der vergleichungsweise größferen Bedürftigkeit.
	        
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