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so daß
bei 50 fl. Kaufschiliiga 385 kr.
— 100 fl. — . . . . 1ffl. —
— 500 fl. — .. 3 fl. —
— 1000 fl. — . .... 5fl. —
— 2000 fl. — ...........7fl.30kr.
und sofort
an Weinkauf zu entrichten ist.
Dieser Weinkauf, welcher, wofern nichts Besonderes bestimmt worden, von jedem
der Contrahenten zur Haͤlfte zu bezahlen ist, und jedem zur Haͤlfte gebuͤhrt, und der
nach altem Herkommen gewoͤhnlich zu Bestreitung der bei der Kauf-Verhandlung auf-
gehenden Zehrungs-Kosten verwendet wird, ist in obigem, aber in keinem Falle in hö-
herem Betrage, auch jeht noch bei Pflegschaften passirlich, und zwar zu der die Pfleg-
schaft treffenden Hälfte zu Gunsten des Pflegers.
Zwar ist im
Staat und Unterricht für Pfleger, Cap. 5, §. 15
jedes Einbedingen von Zehrungen bei dem Verkaufe der Pfleg-Güter verboten; allein
dieses Verbot trifft den tarismäßigen Weinkauf nicht, weil, ehe der Staat und Unter-
richt erlassen worden, bereits jede überflüssige Ausgabe bei Pflegschaften untersagt und
dennoch der Weinkauf gestattet war; weil ferner durch den Seaat und Unterricht 2c.
nichts Neues eingeführt, sondern nur das Vestehende eingeschärft werden sollte; und
weil endlich auch bei Commun= und Gant-Gütern, deren Verwaltung den vormund-
schaftlichen Gütern gleich behandelt wird, der # dnungsmäßige Weinkauf nicht
aufgehoben worden ist: daher denn auch die württembergischen Rechtslehrer die fort-
dauernde Wirksamkeit der oben angeführten Bestimmungen des General-Rescripts vom
5. April 1745 anerkennen.
Es ist somit als den bestehenden Gesehen gemäß anzunehmen, daß bei WVeräusse-
rung von Liegenschaften aus vormundschaftlichen Verwaltungen ein Weinkauf in obi-
gem Betrage bedungen und zu der die Pflegschaft treffenden Hälfre zur Verfügung
des Pflegers gestellt, sonach in der Regel zu Deckung der Zebrunss- Kosten bei der
Kauf-Verhandlung verwendet werden darf.