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K. 6.
Der aͤrztliche Vorstand ist seine ganze Zeit dem Dienste der Ansialt schuldig.
Ihm liegt bei Erkrankung von Offizianten der Anstalt deren unentgeldliche aͤrztliche
Behandlung ob.
Ausserhalb der Anstalt kann er wenigstens nie als behandelnder Arzt an der Be-
sorgung von Kranken Theil nehmen.
Ebenso ist es ihm untersagt, Geistes-Kranbke in Privat-Verpflegung und Behand-
lung aufzunehmen, so weit nicht die Oberbehörde hiezu in einzelnen Fällen aus beson-
dern Gründen ausnahmsweise Erlaubniß ertheilt.
K. 7.
Zur Unterstüßung in der Kranken-Behandlung und Leitung des Krankendienstes
wird dem ärztlichen Vorstand bei vermehrter Krankenzahl ein Assistenz-Arzt mit wider-
ruflicher Anstellung beigegeben werden.
K. 8.
Als zweiter Beamter der Anstalt ist ein Oekonomie-Verwalter angestellt. Er hat
das Vermögen der Anstalt zu verwalten, alle auf die Elnnahmen und Ausgaben der-
selben, so wie auf die ihm für einzelne Kranke anvertrauten Gelder und Effekten sich
beziehenden Geschäfte zu besorgen, über der Erhaltung der Grundstockstheile und des
Inventars der Anstalt zu wachen, ihre gesamte Oekonomie, mit Inbegriff der Bewirth-
schaftung des Gartens, zu leiten, und bei der Beschäftigung der Verpflegten das Oeko-
nomische zu besorgen. Ihm zunächst ist das niedere Dienstpersonal in den nicht auf
den Krankendienst sich beziehenden Verrichtungen untergeordnet. Er unterstüßt den
ä4rztlichen Vorstand in Handhabung der Hauspolizei, so wie nöthigenfalls in der Dis-
eiplin des Krankendienstes, führt die haus= und dienstpolizeilichen Untersuchungen, und
vertritt die Anstalt in rechtlichen Verhältnissen.
In seinem besondern Wirkungskreise als Kassen= und Rechnungs-Beamter ist er
der Aufsichtsbehörde (F. 4) unmittelbar untergeordnet. ,
.. H· 9.
Mit der Besorgung, theils des gemeinschaftlichen. Gottesdienstes in der Anstalt,
theils der seelsorgeramtlichen Verrichtungen bei einzelnen Kranben find zwei, der An-
stalt nahe wohnende, Geistliche, ein evangelischer und ein katholischer, beauftragt. Sie