Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

388 
haben bei der Ausuͤbung ihres Amts die Andeutungen und Weisungen zu beachten, 
welche ihnen der aͤrztliche Vorstand uͤber die durch den Zustand der Gestoͤrten uͤber- 
haupt und den besondern Seelenzustand Einzelner geborenen Rücksichten und Maaß- 
nahmen geben wird. Sie sind ferner verpflichtet, auf Verlangen des Vorstandes und 
im Einvernehmen mit demselben zur Behandlung einzelner Kranken, sowohl in der 
sittlich religidsen Richtung, als in intellectueller und pädagogischer Beziehung mitzu- 
wirken. 
G. 10. 
Zur näheren Beobachtung der Kranken und Beaufschtigung der ihnen zugegebe- 
nen Wärter und Wärterinnen, zur Aufsicht auf die Vollziehung der vom Arzt für 
die einzelnen Kranken getroffenen Anordnungen, auf die Verforgung derselben mit ih- 
ren verschiedenen Bedürfnissen und auf die Befolgung aller Punkte der Haus= und 
Tages-Ordnung sind ein Oberwärter, der zugleich den wundärztlichen Dienst in der 
Anstalt besorgt, und eine Oberwärterin angestellt. 
C. 11. . 
Die Zahl und Abtheilung des niedern, theils fuͤr die Pflege und den Dienst der 
Kranken, theils für die oͤkonomischen Verrichtungen in der Anstalt bestimmten Dienst- 
personals ist durch den Etat festgesebt. Die Anstellung und Entlassung desselben rich- 
tet sich nach den Bestimmungen des Gesinde-Vertrags. 
S. 12. 
Ueber das Nähere seiner Dienst-Verhältnisse und Verrichtungen empfängt jeder 
Angestellte seine besondere Instruktion. 
IV. Benütung der Anstalt. 
4) Aufnahme. 
C. 15. 
Der Bestiminung der Anstalt gemäß C. 1) sind von der Aufnahme in dieselbe 
solche Seelengestörte ausgeschlossen, deren Krankheitszustand als ein wahrscheinlich un- 
heilbarer betrachtet werden muß, oder sie mehr für die Verpflegung in einem Hospitale 
oder in der Familie, als in einer Irren-Heilanstalt, geeignet macht, namentlich 
1) Blödftnnige, und zwar sowohl die von der Geburt oder ersten Kindheit an 
Blöd= und Schwachsinnigen, als auch Kranke, bei welchen in Folge einer Gei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.