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haben bei der Ausuͤbung ihres Amts die Andeutungen und Weisungen zu beachten,
welche ihnen der aͤrztliche Vorstand uͤber die durch den Zustand der Gestoͤrten uͤber-
haupt und den besondern Seelenzustand Einzelner geborenen Rücksichten und Maaß-
nahmen geben wird. Sie sind ferner verpflichtet, auf Verlangen des Vorstandes und
im Einvernehmen mit demselben zur Behandlung einzelner Kranken, sowohl in der
sittlich religidsen Richtung, als in intellectueller und pädagogischer Beziehung mitzu-
wirken.
G. 10.
Zur näheren Beobachtung der Kranken und Beaufschtigung der ihnen zugegebe-
nen Wärter und Wärterinnen, zur Aufsicht auf die Vollziehung der vom Arzt für
die einzelnen Kranken getroffenen Anordnungen, auf die Verforgung derselben mit ih-
ren verschiedenen Bedürfnissen und auf die Befolgung aller Punkte der Haus= und
Tages-Ordnung sind ein Oberwärter, der zugleich den wundärztlichen Dienst in der
Anstalt besorgt, und eine Oberwärterin angestellt.
C. 11. .
Die Zahl und Abtheilung des niedern, theils fuͤr die Pflege und den Dienst der
Kranken, theils für die oͤkonomischen Verrichtungen in der Anstalt bestimmten Dienst-
personals ist durch den Etat festgesebt. Die Anstellung und Entlassung desselben rich-
tet sich nach den Bestimmungen des Gesinde-Vertrags.
S. 12.
Ueber das Nähere seiner Dienst-Verhältnisse und Verrichtungen empfängt jeder
Angestellte seine besondere Instruktion.
IV. Benütung der Anstalt.
4) Aufnahme.
C. 15.
Der Bestiminung der Anstalt gemäß C. 1) sind von der Aufnahme in dieselbe
solche Seelengestörte ausgeschlossen, deren Krankheitszustand als ein wahrscheinlich un-
heilbarer betrachtet werden muß, oder sie mehr für die Verpflegung in einem Hospitale
oder in der Familie, als in einer Irren-Heilanstalt, geeignet macht, namentlich
1) Blödftnnige, und zwar sowohl die von der Geburt oder ersten Kindheit an
Blöd= und Schwachsinnigen, als auch Kranke, bei welchen in Folge einer Gei-