Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

397 
5) Wenn der Vertreter des Verpflegten denselben, unter den im §. 25 festgesetz- 
ten Beschränkungen zurückverlangt; 
5) wenn bei einem einzelnen Verpflegten Umstände eintreten, welche die Beibehal- 
tung desselben ohne wesentliche Störung des Dienstes der Anstalt, rücksichrlich 
der übrigen Kranken, nicht länger gestatten; 
5) wenn bei einem Kranken, nachdem der Heilversuch mit demselben in der Anstalt 
zwei Jahre gedauert hat, noch nicht einmal ein sicherer Anfang der Genesung 
eingerreten ist, und 
6) wenn schon vor Ablauf eines zweijährigen Zeitraums sich eine überwiegende 
Unwahrscheinlichkeit einer möglichen Heilung hervorgestellt hat. 
K. 36. 
Genesende Verpflegte kann der ärztliche Vorstand vor ihrem völligen Austritt 
aus dem Verband der Anstalt versuchsweise mit Urlaub aus derselben entlassen. Der- 
selbe trifft in diesem Fall in Beziehung auf die Behandlung des Beurlaubten die zur 
Sicherung der Genesung erforderlichen Anordnungen, wobei er die Verhältnisse und die 
Leistungs-Fähigkeiten des Beurlaubten und seiner Versorger gebührend zu beachten 
hat, und requirirt die Wahrung derselben von der medicinisch-polizeilichen Behörde 
des Aufenthaltsorts des Beurlaubten. Die Bezirkspolizeiämter und Amtsärzte sind 
angewiesen, diesen Requisitionen zu entsprechen. 
Die Dauer eines solchen Urlaubsstandes kann gegen den Willen der Versorger 
des Beurlaubten nicht über ein halbes Jahr erstreckt werden (vergl. F. 26). 
9. 37. 
Der gaͤnzliche Austritt eines Verpflegten aus dem Verband der Anstalt (im 
Gegensatz der blosen Beurlaubung) unterliegt dem Erkenntniß der Aufsichtsbehoͤrde. 
K. 38. 
Vor der definitiven Entfernung eines Verpflegten aus der Anstalt sind von 
deren Vollziehung seine Versorger und die betreffenden medicinisch-polizeilichen Behoͤrden 
unter Beifuͤgung der etwa fuͤr noͤthig erachteten aͤrztlichen Rathschlaͤge zu benachrichtigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.