Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

34.— 
) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Bekauntmachung, betreffend die Feit der Gültigkeit der Malzscheine. 
Da durch unrichtige Auffassung der gesetzlichen Vorschrift über die Zeit der Gül- 
tigkeit der Malsscheine biaher nicht selten Untersuchungen und Strafen entstanden sind; 
so findet man sich veranlaßt, unter Hinweisung auf den Art. 28 des Wirrhschafte-Ab- 
gabengesetzes vom 9. Juli 1327 (Reg.Bl. Nro. 28) und auf den Art. 5 der Verfügung 
des K. 
Steuer-Collegium vom 1. September 1827, die Behandlung der Malzsteuer 
betreffend (Reg. Bl. Nro. 39), sowohl für die Orts-Acciser als für die betressenden 
Gewerbtreibenden Folgendes böffentlich in Erinnernug zu bringen: 
1) 
?) 
Zum Schroten bestimmtes Malz darf an keinem andern Tage als an 
demjenigen, für welchen der Schein als gültig bezeichnet ist, zur 
Mühle gebracht werden. Es darf also, wenn wegen der Entfernung der 
Mühle von dem Wohnorte des Malzeigenthumers oder aus anderer Ursache 
der Malzschein nicht an demselben Tage, an welchem er gültig sepn soll, son- 
dern schon den Tag vorher ausgefertigt wird, nicht schon an dem Tage der 
Ausfertigung des Scheines von diesem Gebrauch gemacht werden. 
Der Tag der Gültiqgkeit wird von dem Acciser nach dem Wunsche des Malz- 
Eigenthümers in den Schein eingeseht, jedoch darf jener den Schein nur in dem 
Falle für denselben Tag, an welchem er ausgestellt wird, ala gültig bezeichnen, 
wenn die Zeit binreicht, daß das Malz an diesem Tage noch vor Nacht in die 
Mühle gebracht werden kann. 
Kann wegen besonderer Umstände die Schrotung des Malzes nicht an demsel- 
ben Tag geschehen, an welchem es in die Mühle gebracht worden; so ist es 
Sache des Müllers, den Grund hievon, zu Vermeidung des Vorwurfes unge- 
bührlicher Absscht, sowohl in seinem Register, als auf dem jedesmal mit dem 
geschroteten Malze zugleich zurückzugebenden Scheine zu bemerken. 
Stuttgart den 28. Jannar 1833. 
Herdegen.
	        
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