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) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
a) Bekauntmachung, betreffend die Feit der Gültigkeit der Malzscheine.
Da durch unrichtige Auffassung der gesetzlichen Vorschrift über die Zeit der Gül-
tigkeit der Malsscheine biaher nicht selten Untersuchungen und Strafen entstanden sind;
so findet man sich veranlaßt, unter Hinweisung auf den Art. 28 des Wirrhschafte-Ab-
gabengesetzes vom 9. Juli 1327 (Reg.Bl. Nro. 28) und auf den Art. 5 der Verfügung
des K.
Steuer-Collegium vom 1. September 1827, die Behandlung der Malzsteuer
betreffend (Reg. Bl. Nro. 39), sowohl für die Orts-Acciser als für die betressenden
Gewerbtreibenden Folgendes böffentlich in Erinnernug zu bringen:
1)
?)
Zum Schroten bestimmtes Malz darf an keinem andern Tage als an
demjenigen, für welchen der Schein als gültig bezeichnet ist, zur
Mühle gebracht werden. Es darf also, wenn wegen der Entfernung der
Mühle von dem Wohnorte des Malzeigenthumers oder aus anderer Ursache
der Malzschein nicht an demselben Tage, an welchem er gültig sepn soll, son-
dern schon den Tag vorher ausgefertigt wird, nicht schon an dem Tage der
Ausfertigung des Scheines von diesem Gebrauch gemacht werden.
Der Tag der Gültiqgkeit wird von dem Acciser nach dem Wunsche des Malz-
Eigenthümers in den Schein eingeseht, jedoch darf jener den Schein nur in dem
Falle für denselben Tag, an welchem er ausgestellt wird, ala gültig bezeichnen,
wenn die Zeit binreicht, daß das Malz an diesem Tage noch vor Nacht in die
Mühle gebracht werden kann.
Kann wegen besonderer Umstände die Schrotung des Malzes nicht an demsel-
ben Tag geschehen, an welchem es in die Mühle gebracht worden; so ist es
Sache des Müllers, den Grund hievon, zu Vermeidung des Vorwurfes unge-
bührlicher Absscht, sowohl in seinem Register, als auf dem jedesmal mit dem
geschroteten Malze zugleich zurückzugebenden Scheine zu bemerken.
Stuttgart den 28. Jannar 1833.
Herdegen.