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5) Conkrol“ und Aufsichts-Behdrden:
A. Anmeldungsvesten.
§. 57.
In Fällen, wo sich die Grenz-Zollämter (§9. 26 bis 50) nicht so nahe, als es zur
Verhütung von Unterschleifen erforderlich ist, an der Grenze befinden, sollen zwischen
der Grenze und dem Siß dieser Aemter Anmeldungsposten errichtet werden.
Diese Anmeldungsposten werden nicht nur öffentlich bekannt gemacht, sondern auch
durch die Aufschriften der Pflöcke, welche zur Bezeichnung der Zollstraßen (F. 21) und
der Landungsplätze (§9.23) aufgestellt werden müssen, zur Kenntniß der Abgabe-
pflichtigen gebracht.
B. Behörden für die Ausstellung der Legitimationsscheine und Mitwirkung bei der Waarencontrole im Grenzbezirk.
35.
Für die Ausstellung der Legitimationsscheine und Mitwirkung bei der Waaren=
Controle im Grenzbezirk bestehen, außer den in Folge der §F.. 26 bis 33 errichteten
Aemtern, auch noch eigene Controleposten und Expeditionsstellen.
C. Jollschutzwache.
S. 36.
Zur Aufücht an der Grenze und im Grenobezirk soll eine eigene Zollschntzwache
bestehen.
D. Die Angestellten der Grenz-Zollämter und Erhebungsbehörden im Innern als Aussichtsbeomte.
K. 37.
Sämmtliches Personal der Zollerhebungs-Behbrden ist zugleich zur Zellaufsscht
berufen und verpflichtet.
Außerhalb der Orte, in welchen die Aemter ihren Sitz haben, müssen nich#'uni-
formirte Angestellte mit ihren Anstellungsdekreten oder mit eigenen vom Worslande
des Haupt-Zollamts ausgestellten Legitimations-Urkunden versehen sepn.
E Theilnahme von Angestellten bei andern Verwaltungen.
K. 38.
Die Landjäger der Sicherheitswache, so wie die Polizei= und Forstbediensteten
(letztere mit Ausnahme der Privatdiener), sind zur Unterstützung der Grenzwache ver-