Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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pflichtet, wenn sie von ihr aufgerufen werden; das Polizei= und Forstpersonal ist in 
diesem Fall zum Gebrauch der Waffen gleich dem Personal der Grenzwache ermäch- 
tigt, und daher auch auf die Instruktion des leßteren zu beeidigen. Auch andere 
Staats= und Communal-Beamte und Diener sind verpflichtet, Zoll-Hintergehungen, welche 
ihnen bei Ausübung ihrer Dienst-Verrichtungen zur Kenntniß kommen, zur Unter-= 
suchung anzuzeigen. Der Verwaltungs-Behörde bleibt anheimgestellt, die Polizei= und 
Forstdiener so wic die Landjäger, wenn sie Zollvergehen anbringen, statt der ihnen 
nicht zukommenden Anbringgebühr, in einzelnen Fällen durch Prämien zu belohnen. 
Insbesondere haben die genannten Diener Verlehungen der Jollgesehze, welche bei 
Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu hindern und auf 
jeden Fall zur näheren Untersuchung sogleich anzuzeigen. 
Der Ortspolizei liegt es ob, die Zollbeamten in ihren Dienstverrichtungen/ auf 
Erfordern, kraͤftigst zu unterstuͤtzen. 
6) Niederlagen unverzollter Waaren. 
. 59. 
Zur Erleichterung des Speditions= oder Zwisthenhandels können in geeigneten 
Fällen Niederlagen für unverzollte Waaren, unter angemessener Aufsicht der 
Zollverwaltung, gestattet werden. 
Sie heißen: 
1) öffentliche Lagerhäuser (Packhöfe oder Hallen), 
2) Privatlager, 
3) Freihäfen. 
Die näheren Bestimmungen hierüber enthält der vierte Abschnitt dieser Verordnung. 
7) Waarenverschluß. 
K. 40. 
Der Waarenverschluß ist ein Mittel, um die Verwechselung der Waaren in 
Fällen, wo es auf deren Idemität ankommt, und die Veränderung in Bezug auf 
Menge und Gewicht derselben zu verhüten. 
Er beschränkt sich nicht allein auf die Verbleiung, sondern begreift auch die An- 
wendung jedes anderen passenden Verschlußmittels, z. B. Versiegelung, in sich.
	        
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