Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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genommen werden, durch irgend einen Zufall, ohne Schuld des Beamten, eine Be- 
schaͤdigung oder der Verlust der Waare entstehen sollte, so begruͤnden die Folgen des 
Zufalls keinen Rezeßanspruch an die Zollverwaltung. 
9) Begleitscheine. 
. 49. 
Begleitscheine sind Dokumente, welche von den Vehbrden in der Absicht aus- 
gestellt werden, den richtigen Eingang in dem inländischen Bestimmungsort oder die 
wirklich erfolgte Ausfuhr bei solchen Gegenständen nachzuweisen, von welchen 
a) die Abgaben noch gar nicht oder nicht vollständig erhoben sind, 
b) auf welchen, im Fall der wirklichen Ausfuhr, ein Gefälle-Erlaß ruht. 
G. 50. 
Der Begleitschein soll ein genaucs Verzeichniß der Waaren, worauf er lauret, 
nach Maaßgabe der vorhandenen Deklaration, die Zahl der Colli, Fässer u. s. w. und 
deren Bezeichnung, serner den Bestimmungsort, so wie den Zeitraum enthalten, für 
welchen er gültig ist, oder innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung ge- 
führt werden muß. Auch soll in den Begleitscheinen bemerkt werden, ob und durch 
welche Pfänder oder Bürgschaften Sicherheit für die Erreichung des Besiimmungsorts 
geleistet ist, so wie ferner, welche Art des Waarenverschlusses gewählt, und wie sse 
angelegt ist. 
Der nach Umständen und Entferhung zu bestimmende Zeitraum der Gültigkeit 
des Begleitscheins soll jedoch in der Regel für den Transport zu Land und auf Strö- 
men nicht vier Monate überschreiten. In ungewöhnlichen Fällen bestimmt die Zoll- 
direktion, ob, wenn der vorgeschriebene Zeitraum nicht beobachtet wird, die geseßlichen 
Folgen dieser Versäumniß sogleich eintreten sollen, oder eine weitere Nachsicht zu 
gestatten ist. 
C. 51. 
Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle den Waarenführer bei dem Transport 
innerhalb Landes verhindern, seine Reise fortzusetzen und den Bestimmungsort in dem 
durch den Begleitschein bestimmten Zeitraum zu erreichen, so ist er verpflichtet, dem 
nächsten Zollamte Anzeige davon zu machen, welches entweder den Aufenthalt auf dem
	        
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