Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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)  Privilegimm  gegen  den  Nachdruck  der  zweiten  verbesserten  Auflage  des  „Grundrisses  der  Chemie  zum
Gebrauch:  für  die  Schüler  höherer  Lehr-Anstalten,  von  Professor  1).  Wöhler.“

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Eneschließung  vom  20.  d.  M.
der  Buchhandlung  Dunker  und  Humblot  in  Berlin  ein  Privilegium  gegen  den
Nachdruck  der  in  ihrem  Verlage  erscheinenden  zweiten  verbesserten  Auflage  des  „Grundrisses
  der  Chemie  zum  Gebrauche  für  die  Schüler  höherer  Lehr-Anstalten,  von  Professor
  D.  Wöhler“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  gnädigst  zu  ertheilen  geruhr;  welches
  unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen
den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  21.  Februar  1835.  Schlaper.

2.  Der  Central-Commission  zur  Fürsforge  gegen  die  asiatische  Cholera.
Verfügung,  betreffend  die  Maßregeln  gegen  das  Eindringen  der  Cbolera.

Nach  den  vorliegenden  Nachrichten  über  das  neuerliche  Erlöschen  der  astatischen
Cholera  in  allen  beutschen  und  europdischen  Staaten,  und  im  Einklange  mit  den  deshalb
  in  den  Nachbarstaaten  getroffenen  Verfügungen  wird  hiemit  den  Behörden  unter
Beziebung  auf  die  diesseitige  Verfügung  vom  21.  Jannar  v.  J.,  betreffend  die  Vorsichts-Maßregeln
  gegen  das  Einschleppen  gedachter  Seuche  (Reg.  Bl.  von  1332,  S.  23  f.)
die  Weisung  ertheilt,  bis  auf  Weireres  alle  diejenigen  Gegenden,  welche  in  dieser,
so  wie  in  späteren  Verfügungen  als  angesteckt  oder  verdächtig  bezeichnet  worden
sind,  nicht  mehr  als  solche  zu  behandeln.

Stuttgart  den  21.  Februar  1833.  Schlaper.

5.  Der  General-Dkrektion  der  K.  Württembergischen  Posten.
Erböhung  der  Stations-Distanz-Besiimmung  für  die  Strecke  von  Heilbronn  nach  Eppingen-Nachdem

  mit  Genehmigung  des  K.  Ministerium  des  Innern  vom  19.  Januar  die
Stations-Distanz-Bestimmung  für  die  Strecke  von  Heilbronn  nach  Eppingen  von
14  auf  13  Posten,  der  wahren  Entfernung  gemäß,  erhöht  und  der  dießfalsigen  Großherzoglich
  Badischen  Distanz-Bestimmung  gleich  gestellt  worden  ist;  so  wird  solches  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Frankfurt  den  25.  Januar  1835.
Alerander  Freiherr  v.  Vrints-Berberich.