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den Weg legen; im entgegengesetzten Fall aber koͤnnen sie diese zum Zollamt
zuruͤckfuͤhren.
Die mit gewöhnlichen Posten oder mit Ertrapost Reisenden sind jedoch auch hie-
von ausgenommen. *
8) Beschlagnahme der Waaren 2c.
K. 175.
Sobald ein Uebertreter der Zollgesetze betroffen, oder auf andere Weise eine Con-
travention zuverläßig bekannt wird, müssen die Zollbeamten ohne Zeitverlust sich der
Waaren und Sachen, woran die Zuwiderhandlung stattgefunden, durch Beschlagnahme
ver ichern. Auch sollen sie, wenn es zur Sicherstellung der zu erlegenden Gefälle, der
wahrscheinlich verwirkten Strafe und der Kosten der Untersuchung erforderlich ist, den
Veschlag auf die Transportmittel ausdehnen. Fremde und unbekannte Personen kön-
nen in erheblichen Fällen, bis sie sich legitimiren oder vollständige Sicherheit geleister
baben, an die nächste Behörde zur einstweiligen Verwahrung übergeben werden.
9) Gebrauch der Wassen.
K. 176.
Rücksichrlich des Waffengebrauchs des Zoll-Aufsichtspersonals kommen die schon
bestebenden, oder im verfassungsmäßigen Wege noch erfolgenden Bestimmungen zur
Anwendung.
10) Allgemeine Bestimmungen.
S. 177.
Die in den §96. 169—175 ausgedrückten Befugnisse und Verpflichtungen haben
nicht bloß die Individnen der eigens aufgestellten Zollschutzwache (§. 36), sondern auch
die übrigen auf die Aufsicht verpflichteten Beamten und Bediensteten.
Achter Abschnitt.
Von Rückvergütungen und Nacherhebungen bei unrichtigen Zollan-
säken, so wie von der Competenz der Zollbehörden in Differenzen
über Anwendung des Tarifs 2c.
K. 178.
Die Veamten müssen bei der Zollerhebung ssch genau nach den vorgeschriebenen
Säßen richten. Zuviel erhobene Gefälle werden zurückbezahlt, wenn binnen Jahres-