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frist, vom Tage der Verzollung an gerechnet, der Anspruch auf den Ersaß angemel-
det und bescheinigt wird. Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleich=
falls innerhalb Jahresfrist von den Zollpflichtigen nachträglich eingezogen werden.
Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung oder Nachzah=
lung der Gefälle, beziehungsweise gegen den Staat und den Zollpflichtigen, erloschen.
Dem Staat bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersaß gegen die Beamten, durch
deren Schuld die Gefälle unrichtig erhoben worden, insofern lehztere von dem Zoll-
pflichrigen nicht zu erlangen sind, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt
sind, den Zollpflichtigen wegen Nachzahlung der Gefälle nach Ablauf der Jahrcsfrist
in Anspruch zu nehmen.
K. 179.
In Differenzen zwischen den Zollpflichtigen und Zollbeamten über die Anwendung
der Zolltarife und die Entrichtung des Zollsaßes, steht die Entscheidung der Zoll-
Direbtion, vorbehältlich des Rekurses an die höheren Stellen, ausschließend zu.
Keunter Abschnitt.
Von den besonderen Verhltnissen des Königreichs zu den Staaten,
mit welchen Zollvereinigungs-Verträge abgeschlossen sind.
1) Allgemcine Besiimmung.
. 180.
Alle Waaren, welche aus Ländern, welche zum Zollverbande gehören, sey es un-
mittelbar oder mit Berührung des Auslandes, in das Königreich eingehen, werden,
als wenn sie aus dem Inlande kämen, und Waaren, welche aus dem Königreich un-
mittelbar oder mit Berührung des Auslandes in solche Vereinslande gehen, als wenn
ste nach dem Inland giengen, behandelt. Eben so sind die Bezettelungen und Ab-
fertigungen der Zoll= und Steucrämter der Vereinsstaaten, gleich als wären sie von
den Königlichen Zollämtern ausgegangen, zu betrachten, da vermöge des abgeschlossenen
Vertrages von den Vereinsstaaten umgekehrt dasselbe geschieht.