Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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frist,  vom  Tage  der  Verzollung  an  gerechnet,  der  Anspruch  auf  den  Ersaß  angemeldet
  und  bescheinigt  wird.  Zu  wenig  oder  gar  nicht  erhobene  Gefälle  können  gleichfalls
  innerhalb  Jahresfrist  von  den  Zollpflichtigen  nachträglich  eingezogen  werden.

Nach  Ablauf  des  Jahres  ist  jeder  Anspruch  auf  Zurückerstattung  oder  Nachzahlung
  der  Gefälle,  beziehungsweise  gegen  den  Staat  und  den  Zollpflichtigen,  erloschen.
Dem  Staat  bleiben  jedoch  seine  Rechte  auf  Schadenersaß  gegen  die  Beamten,  durch
deren  Schuld  die  Gefälle  unrichtig  erhoben  worden,  insofern  lehztere  von  dem  Zollpflichrigen
  nicht  zu  erlangen  sind,  jederzeit  vorbehalten,  ohne  daß  die  Beamten  befugt
sind,  den  Zollpflichtigen  wegen  Nachzahlung  der  Gefälle  nach  Ablauf  der  Jahrcsfrist
in  Anspruch  zu  nehmen.

K.  179.

In  Differenzen  zwischen  den  Zollpflichtigen  und  Zollbeamten  über  die  Anwendung
der  Zolltarife  und  die  Entrichtung  des  Zollsaßes,  steht  die  Entscheidung  der  Zoll-Direbtion,
  vorbehältlich  des  Rekurses  an  die  höheren  Stellen,  ausschließend  zu.

Keunter  Abschnitt.

Von  den  besonderen  Verhltnissen  des  Königreichs  zu  den  Staaten,
mit  welchen  Zollvereinigungs-Verträge  abgeschlossen  sind.

1)  Allgemcine  Besiimmung.
.  180.

Alle  Waaren,  welche  aus  Ländern,  welche  zum  Zollverbande  gehören,  sey  es  unmittelbar
  oder  mit  Berührung  des  Auslandes,  in  das  Königreich  eingehen,  werden,
als  wenn  sie  aus  dem  Inlande  kämen,  und  Waaren,  welche  aus  dem  Königreich  unmittelbar
  oder  mit  Berührung  des  Auslandes  in  solche  Vereinslande  gehen,  als  wenn
ste  nach  dem  Inland  giengen,  behandelt.  Eben  so  sind  die  Bezettelungen  und  Abfertigungen
  der  Zoll=  und  Steucrämter  der  Vereinsstaaten,  gleich  als  wären  sie  von
den  Königlichen  Zollämtern  ausgegangen,  zu  betrachten,  da  vermöge  des  abgeschlossenen
Vertrages  von  den  Vereinsstaaten  umgekehrt  dasselbe  geschieht.