Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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hat, kann der Gemeinde, bei der er sich waͤhrend seiner Dienstzeit aufhielt, nicht ins 
Heimath-Recht zugetheilt werden. 
Art. 35. 
Normen der Zutheilung. 
Unter den so eben (Art. 35 u. 54) bestimmten Voraussehungen wird 
1) der Heimathlose, der sein durch Geburt oder Aufnahme erworbenes Bürger- 
oder Beisißrecht durch Auswanderung oder aus anderem Anlaß aufgegeben, 
ein anderwärtiges Heimathrecht aber nicht wirklich erlangt hat, derjenigen 
Gemeinde zugetheilt, der er früher als Bürger oder Beisitzer angehbrt harte. 
In Ermanglung eines solchen frühern Genossenschafts-Rechts wird der 
Heimathlose 
demjenigen Orte, in welchem er wenigstens fünf Jahre lang sich selbsiständig 
aufgehalten hat, und bei dem Zusammentreffen zweier oder mehrerer solcher 
Orte dem Orte des lehten fünfjährigen Aufenthalts zugetheilt. Findet auch 
diese Bestimmung keine Anwendung, so wird ihm das Heimathrecht 
5) an dem Orte, wo die obrigkeitliche Bewilligung zu seiner Trauung ertheilt 
wurde, und wenn auch diese Bestimmung keine Anwendung leidet, 
40 an seinem Geburtsorte, oder bei Findlingen an dem Orte ihrer Auffindung 
angewiesen. Außerdem werden 
5) verheirathete oder verwittwete Frauenspersonen, bei welchen keiner der unter 
den Numern 1—4 genannten Heimathrechts-Tirel eintritt, demjenigen Orte, 
welchem ihr Ehemann zugewiesen ist, oder, wenn er noch leben würde, zuzu- 
weisen wärc, und 
diejenigen Kinder einer heimathlosen Familie, bei welchen beiner von den un- 
ter den Numern 1—“ angeführten Heimathrechts-Tireln eintritt, derjenigen 
Gemeinde, welche ihren Vater, oder, so ferne sie unehlich sind, ihre Mutter 
aufzunehmen hat, zugetheilt, — vorausgesetzt, daß diese Frauenspersonen 
oder Kinder in Folge des Staats-Vertrags vem 7. März 1816, 99. 5 u. 6 
(Reg. Bl. v. 1316, S. 238) als Staats-Angehörige anzuerkennen sind. 
Findet keine der vorstehenden Bestimmungen eine Anwendung, so wird 
der Heimathlose 
7) dem Orte der polizeilichen Betretung zugewiesen. 
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