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welche zur Zeit der Erwerbung weder in den Güter-, noch in den Unterpfandsbüchern
bemerkt waren, gesichert werden; auch kommt nach dem Art. 15 des Gesetzes vom
21. Mai 1828 (Reg. Bl. S. 366) derselbe Grundsatz dem Kaͤufer einer unbeweglichen
Sache zu Statten. Ueberdieß werden in ebendiefem Geseße Art. 72 (Reg. Bl. S. 537),
wornach die Früchte von Lehen= und Stamm-Gütern nur nach Abzug der darauf haf-
tenden Leistungen, insbesondere der Competenzen und Deputaten-Gelder zur Voneurs-
masse gezogen werden sollen, die vor der Vormerkung solcher Ansprüche in Bezie-
hung auf jene Güter oder deren Benüßung gesehmäßig eingetragenen Rechte, vorzüg-
lich die Rechte der Hypothekar-Gläubiger, ausdrücklich vorbehalten; so wie derselbe Grund-
sat nach dem Art. 69 dieses Gesetzes auch rücksichtlich anderer Lasten ausgesprochen ist.
In Gemäßheit dieser Grundsätze wurden nun die K. Kreis-Gerichtshöfe schon
durch das Pfandgesetz Art. 154 verpflichtet, in den bei ihnen für die Eremten anzule-
genden Büchern die etwa auf den Guts-Einkünften nach Hausgesehen, Testamenten,
Familien= und Erb-Verträgen haftenden Lasten an Apanagen, Alimentationen, Aus-
stattung der Tochter, Witthum und dergkeichen genau zu bemerken. Auch wurden
schon in dem aus Veranlassung der neuen Pfandgesehgebung vom K. Ober-Tribunal
ergangenen allgemeinen Aafrufe vom 5. Juni 1825 (Reg.Bl. S. 537) auf den Grund
des Einführungs-Gesehes vom 15. April 1825 alle Diejenigen, welchen wahre Ei-
genthums= oder andere dingliche Ansprüche auf ein Gut, oder welchen persönliche,
auf Erlangung oder Erwerbung eines Guts sich beziehenden Rechte zustehen, so-
fern solche Ansprüche oder Rechte nicht bereirs im das Güter-oder Unterpfands-Buch
eingetragen seyen, zu deren Anmeldung, und zwar, so viel die Ansprüche auf exemte
Gäter betrifft; bei den K. Gerschtshöfen, aufgefordert; unter dem Rechts-Nacheheile,
daß die Berechtigten diejenigen Unterpfänder, welche nach dem 51. December 1325 und
vor der Anmeldung geseßhmäßig eingetragen werden, gegenüber von dem redlichen Gläu-
biger nicht anfechten können.
Da nun jeßt auch rücksichtlich der eremmn Göter zu Errichtung von Gi#er= und
Unterpfands-Büchern geschritten werden soll, und es hiebei besonders darum zu thun
ist, die rerhtliche Qualität dieser Göter und die Ansprüche der Familien-Mitglieder, so
wie anderer Berechtigter (außer den Ansprüchen der eigentlichen Gläaubiger, welche als
bereits hinreichend gewahrt angenommen werden) möglichst gründlich auszummteln; so
werden hiemit