Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

3 
welche zur Zeit der Erwerbung weder in den Güter-, noch in den Unterpfandsbüchern 
bemerkt waren, gesichert werden; auch kommt nach dem Art. 15 des Gesetzes vom 
21. Mai 1828 (Reg. Bl. S. 366) derselbe Grundsatz dem Kaͤufer einer unbeweglichen 
Sache zu Statten. Ueberdieß werden in ebendiefem Geseße Art. 72 (Reg. Bl. S. 537), 
wornach die Früchte von Lehen= und Stamm-Gütern nur nach Abzug der darauf haf- 
tenden Leistungen, insbesondere der Competenzen und Deputaten-Gelder zur Voneurs- 
masse gezogen werden sollen, die vor der Vormerkung solcher Ansprüche in Bezie- 
hung auf jene Güter oder deren Benüßung gesehmäßig eingetragenen Rechte, vorzüg- 
lich die Rechte der Hypothekar-Gläubiger, ausdrücklich vorbehalten; so wie derselbe Grund- 
sat nach dem Art. 69 dieses Gesetzes auch rücksichtlich anderer Lasten ausgesprochen ist. 
In Gemäßheit dieser Grundsätze wurden nun die K. Kreis-Gerichtshöfe schon 
durch das Pfandgesetz Art. 154 verpflichtet, in den bei ihnen für die Eremten anzule- 
genden Büchern die etwa auf den Guts-Einkünften nach Hausgesehen, Testamenten, 
Familien= und Erb-Verträgen haftenden Lasten an Apanagen, Alimentationen, Aus- 
stattung der Tochter, Witthum und dergkeichen genau zu bemerken. Auch wurden 
schon in dem aus Veranlassung der neuen Pfandgesehgebung vom K. Ober-Tribunal 
ergangenen allgemeinen Aafrufe vom 5. Juni 1825 (Reg.Bl. S. 537) auf den Grund 
des Einführungs-Gesehes vom 15. April 1825 alle Diejenigen, welchen wahre Ei- 
genthums= oder andere dingliche Ansprüche auf ein Gut, oder welchen persönliche, 
auf Erlangung oder Erwerbung eines Guts sich beziehenden Rechte zustehen, so- 
fern solche Ansprüche oder Rechte nicht bereirs im das Güter-oder Unterpfands-Buch 
eingetragen seyen, zu deren Anmeldung, und zwar, so viel die Ansprüche auf exemte 
Gäter betrifft; bei den K. Gerschtshöfen, aufgefordert; unter dem Rechts-Nacheheile, 
daß die Berechtigten diejenigen Unterpfänder, welche nach dem 51. December 1325 und 
vor der Anmeldung geseßhmäßig eingetragen werden, gegenüber von dem redlichen Gläu- 
biger nicht anfechten können. 
Da nun jeßt auch rücksichtlich der eremmn Göter zu Errichtung von Gi#er= und 
Unterpfands-Büchern geschritten werden soll, und es hiebei besonders darum zu thun 
ist, die rerhtliche Qualität dieser Göter und die Ansprüche der Familien-Mitglieder, so 
wie anderer Berechtigter (außer den Ansprüchen der eigentlichen Gläaubiger, welche als 
bereits hinreichend gewahrt angenommen werden) möglichst gründlich auszummteln; so 
werden hiemit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.