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I. alle Diejenigen, welche Anspruch darauf machen, daß die in ihrem Besitze befindlichen
Guͤter als exemte Guͤter in die fuͤr Letztere bestimmten Guͤterbuͤcher, welche
zugleich die Stelle der standesherrlichen oder ritterschaftlichen Matrikel vertreten, eingetragen
werden, aufgefordert, laͤngstens innerhalb drei Monaten, wenn es noch nicht
geschehen seyn sollte, nicht nur
1) diesen Anspruch bei dem zuständigen Kreis-Gerichtshofe anzumelden. sondern auch
2) darzuthun, daß die Güter, wegen deren sie solchen machen, wirklich die Eigenschaft
standesherrlicher oder ritterschaftlicher Güter haben, oder daß dieselben
sowohl vom Gemeinde-Verband, als von der Gerichtsbarkeit der Oberamts-Gerichte
befreit seven.
3) Zugleich haben die Besitzer die Urkunden über die Erwerbung dieser Güter vorzulegen,
oder sich auf eine andere Weise über den von ihnen behaupteten Besis
und den Titel desselben auszuweisen.
Dabei ist
) die rechtliche Qualität dieser Güter oder einzelner Theile derselben, namentlich
ob sie Lehen oder Fideicommisse seven, moglichst bestimmt mit Bezeichnung, beziehungsweise
Vorlegung der hierauf sich beziehenden Urkunden, anzugeben.
5) Die eigentlichen Immobilien sind mit den gewöhnlichen Unterscheidungen (nämlich
Gebäude, Accker, Weinberge, Wiesen, Gärten, Weiher, Waiden, Waldungen
u. s. w.) vollständig zu beschreiben; auch ist deren Ertrag nach neunjährigen
Durchschnitten anzugeben.
Ebenso sind
6) die mit den Gütern verbundenen Rechte genau zu beschreiben; auch ist die Begründung
derselben anzuführen.
7) Die Gefälle können zwar summarisch angegeben werden, jedoch sind sie nach den
verschiedenen Rechtstiteln und Categorien, so wie nach den Orten, unter welchen
und aus welchen sie erhoben werden, soviel möglich, auszuscheiden. Auch sind
hier nach Umsiänden neunjährige Bilancen anzuwenden.
3) Da, wo die rechtliche Qualitär eines ganzen Guts nicht gleich ist, wenn z. B.
nur ein Theil in Lehen, der andere in Fideicommiß besteht, sind die Güter und
Gefälle nach diesen verschiedenen rechtlichen Qualitcten möglichst genau von einander
zu scheiden.
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