Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

4

I.  alle  Diejenigen,  welche  Anspruch  darauf  machen,  daß  die  in  ihrem  Besitze  befindlichen
  Guͤter  als  exemte  Guͤter  in  die  fuͤr  Letztere  bestimmten  Guͤterbuͤcher,  welche
zugleich  die  Stelle  der  standesherrlichen  oder  ritterschaftlichen  Matrikel  vertreten,  eingetragen
  werden,  aufgefordert,  laͤngstens  innerhalb  drei  Monaten,  wenn  es  noch  nicht
geschehen  seyn  sollte,  nicht  nur

1)  diesen  Anspruch  bei  dem  zuständigen  Kreis-Gerichtshofe  anzumelden.  sondern  auch

2)  darzuthun,  daß  die  Güter,  wegen  deren  sie  solchen  machen,  wirklich  die  Eigenschaft
  standesherrlicher  oder  ritterschaftlicher  Güter  haben,  oder  daß  dieselben
sowohl  vom  Gemeinde-Verband,  als  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Oberamts-Gerichte
  befreit  seven.

3)  Zugleich  haben  die  Besitzer  die  Urkunden  über  die  Erwerbung  dieser  Güter  vorzulegen,
  oder  sich  auf  eine  andere  Weise  über  den  von  ihnen  behaupteten  Besis
und  den  Titel  desselben  auszuweisen.

Dabei  ist

)  die  rechtliche  Qualität  dieser  Güter  oder  einzelner  Theile  derselben,  namentlich
ob  sie  Lehen  oder  Fideicommisse  seven,  moglichst  bestimmt  mit  Bezeichnung,  beziehungsweise
  Vorlegung  der  hierauf  sich  beziehenden  Urkunden,  anzugeben.

5)  Die  eigentlichen  Immobilien  sind  mit  den  gewöhnlichen  Unterscheidungen  (nämlich
  Gebäude,  Accker,  Weinberge,  Wiesen,  Gärten,  Weiher,  Waiden,  Waldungen
  u.  s.  w.)  vollständig  zu  beschreiben;  auch  ist  deren  Ertrag  nach  neunjährigen
  Durchschnitten  anzugeben.

Ebenso  sind

6)  die  mit  den  Gütern  verbundenen  Rechte  genau  zu  beschreiben;  auch  ist  die  Begründung
  derselben  anzuführen.

7)  Die  Gefälle  können  zwar  summarisch  angegeben  werden,  jedoch  sind  sie  nach  den
verschiedenen  Rechtstiteln  und  Categorien,  so  wie  nach  den  Orten,  unter  welchen
und  aus  welchen  sie  erhoben  werden,  soviel  möglich,  auszuscheiden.  Auch  sind
hier  nach  Umsiänden  neunjährige  Bilancen  anzuwenden.

3)  Da,  wo  die  rechtliche  Qualitär  eines  ganzen  Guts  nicht  gleich  ist,  wenn  z.  B.
nur  ein  Theil  in  Lehen,  der  andere  in  Fideicommiß  besteht,  sind  die  Güter  und
Gefälle  nach  diesen  verschiedenen  rechtlichen  Qualitcten  möglichst  genau  von  einander

  zu  scheiden.

—