Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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welche  zur  Zeit  der  Erwerbung  weder  in  den  Güter-,  noch  in  den  Unterpfandsbüchern
bemerkt  waren,  gesichert  werden;  auch  kommt  nach  dem  Art.  15  des  Gesetzes  vom
21.  Mai  1828  (Reg.  Bl.  S.  366)  derselbe  Grundsatz  dem  Kaͤufer  einer  unbeweglichen
Sache  zu  Statten.  Ueberdieß  werden  in  ebendiefem  Geseße  Art.  72  (Reg.  Bl.  S.  537),
wornach  die  Früchte  von  Lehen=  und  Stamm-Gütern  nur  nach  Abzug  der  darauf  haftenden
  Leistungen,  insbesondere  der  Competenzen  und  Deputaten-Gelder  zur  Voneursmasse
  gezogen  werden  sollen,  die  vor  der  Vormerkung  solcher  Ansprüche  in  Beziehung
  auf  jene  Güter  oder  deren  Benüßung  gesehmäßig  eingetragenen  Rechte,  vorzüglich
  die  Rechte  der  Hypothekar-Gläubiger,  ausdrücklich  vorbehalten;  so  wie  derselbe  Grundsat
  nach  dem  Art.  69  dieses  Gesetzes  auch  rücksichtlich  anderer  Lasten  ausgesprochen  ist.

In  Gemäßheit  dieser  Grundsätze  wurden  nun  die  K.  Kreis-Gerichtshöfe  schon
durch  das  Pfandgesetz  Art.  154  verpflichtet,  in  den  bei  ihnen  für  die  Eremten  anzulegenden
  Büchern  die  etwa  auf  den  Guts-Einkünften  nach  Hausgesehen,  Testamenten,
Familien=  und  Erb-Verträgen  haftenden  Lasten  an  Apanagen,  Alimentationen,  Ausstattung
  der  Tochter,  Witthum  und  dergkeichen  genau  zu  bemerken.  Auch  wurden
schon  in  dem  aus  Veranlassung  der  neuen  Pfandgesehgebung  vom  K.  Ober-Tribunal
ergangenen  allgemeinen  Aafrufe  vom  5.  Juni  1825  (Reg.Bl.  S.  537)  auf  den  Grund
des  Einführungs-Gesehes  vom  15.  April  1825  alle  Diejenigen,  welchen  wahre  Eigenthums=
  oder  andere  dingliche  Ansprüche  auf  ein  Gut,  oder  welchen  persönliche,
auf  Erlangung  oder  Erwerbung  eines  Guts  sich  beziehenden  Rechte  zustehen,  sofern
  solche  Ansprüche  oder  Rechte  nicht  bereirs  im  das  Güter-oder  Unterpfands-Buch
eingetragen  seyen,  zu  deren  Anmeldung,  und  zwar,  so  viel  die  Ansprüche  auf  exemte
Gäter  betrifft;  bei  den  K.  Gerschtshöfen,  aufgefordert;  unter  dem  Rechts-Nacheheile,
daß  die  Berechtigten  diejenigen  Unterpfänder,  welche  nach  dem  51.  December  1325  und
vor  der  Anmeldung  geseßhmäßig  eingetragen  werden,  gegenüber  von  dem  redlichen  Gläubiger
  nicht  anfechten  können.

Da  nun  jeßt  auch  rücksichtlich  der  eremmn  Göter  zu  Errichtung  von  Gi#er=  und
Unterpfands-Büchern  geschritten  werden  soll,  und  es  hiebei  besonders  darum  zu  thun
ist,  die  rerhtliche  Qualität  dieser  Göter  und  die  Ansprüche  der  Familien-Mitglieder,  so
wie  anderer  Berechtigter  (außer  den  Ansprüchen  der  eigentlichen  Gläaubiger,  welche  als
bereits  hinreichend  gewahrt  angenommen  werden)  möglichst  gründlich  auszummteln;  so
werden  hiemit