Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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I. alle Diejenigen, welche Anspruch darauf machen, daß die in ihrem Besitze be- 
findlichen Guͤter als exemte Guͤter in die fuͤr Letztere bestimmten Guͤterbuͤcher, welche 
zugleich die Stelle der standesherrlichen oder ritterschaftlichen Matrikel vertreten, einge- 
tragen werden, aufgefordert, laͤngstens innerhalb drei Monaten, wenn es noch nicht 
geschehen seyn sollte, nicht nur 
1) diesen Anspruch bei dem zuständigen Kreis-Gerichtshofe anzumelden. sondern auch 
2) darzuthun, daß die Güter, wegen deren sie solchen machen, wirklich die Eigen- 
schaft standesherrlicher oder ritterschaftlicher Güter haben, oder daß dieselben 
sowohl vom Gemeinde-Verband, als von der Gerichtsbarkeit der Oberamts-Ge- 
richte befreit seven. 
3) Zugleich haben die Besitzer die Urkunden über die Erwerbung dieser Güter vor- 
zulegen, oder sich auf eine andere Weise über den von ihnen behaupteten Besis 
und den Titel desselben auszuweisen. 
Dabei ist 
) die rechtliche Qualität dieser Güter oder einzelner Theile derselben, namentlich 
ob sie Lehen oder Fideicommisse seven, moglichst bestimmt mit Bezeichnung, be- 
ziehungsweise Vorlegung der hierauf sich beziehenden Urkunden, anzugeben. 
5) Die eigentlichen Immobilien sind mit den gewöhnlichen Unterscheidungen (näm- 
lich Gebäude, Accker, Weinberge, Wiesen, Gärten, Weiher, Waiden, Waldun- 
gen u. s. w.) vollständig zu beschreiben; auch ist deren Ertrag nach neunjähri- 
gen Durchschnitten anzugeben. 
Ebenso sind 
6) die mit den Gütern verbundenen Rechte genau zu beschreiben; auch ist die Be- 
gründung derselben anzuführen. 
7) Die Gefälle können zwar summarisch angegeben werden, jedoch sind sie nach den 
verschiedenen Rechtstiteln und Categorien, so wie nach den Orten, unter welchen 
und aus welchen sie erhoben werden, soviel möglich, auszuscheiden. Auch sind 
hier nach Umsiänden neunjährige Bilancen anzuwenden. 
3) Da, wo die rechtliche Qualitär eines ganzen Guts nicht gleich ist, wenn z. B. 
nur ein Theil in Lehen, der andere in Fideicommiß besteht, sind die Güter und 
Gefälle nach diesen verschiedenen rechtlichen Qualitcten möglichst genau von ein- 
ander zu scheiden. 
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