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B) Der Departements der auswaͤrtigen Angelegenheiten und
des Innern.
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern.
Bekanntmachung, betreffend die Abzugsfreiheit gegenüber von Dänemark.
Darch gegenseitige, unter dem 15. d. M. zu Frankfurt ausgewechselte Erklärungen
der K. Wörttembergischen und der K. Dänischen Regierung ist die in Folge des Be-
schlusses der deutschen Bundes-Versammlung vom 25. Juni 1317 gegenüber von den
Herzogthümern Holstein und Lauenburg bisher schon bestandene Abzugsfreiheit auf
sämtliche Königlich Dänische Lande in der Art ausgedehnt worden, daß sie
vom Tage der Auswechslung gedachter Erklárungen an sogleich Kraft und Wirksam-
keit in Beziehung auf alles Vermögen, wovon weder der Abzug bereits bezahlt, noch
die Exportation schon erfolgt ist, erhalten solle. Solches wird daher unter Beziehung
auf die Landes-Ordnung, Tit. IV. und die Instruktion vom 12. Juli 1825 zur Nach-
richt und Nachachtung bekannt gemacht.
Stuttgart den 24. December 1852.
Beroldingen. Schlaper.
C) Des Departements des Innern#
1. Des Ministerium des Innern.
Verfügung, die Tabellen über den Stand der Bevblkerung betreffend.
In Beziehung auf die Instruktion zu Fertigung der Tabellen über den Stand
der Bevolkerung vom 2. August d. J. (Reg. Bl. S. 296) findet man sich durch einge-
kommene Anfragen veranlaßt, nachträglich Folgendes zu verfügen:
1) Selbstständige Personen, wolche das diesseitige Staarsbürgerrecht besizen und
einer inkändischen Gemeinde als Bürger oder Beisiker angehdren, hingegen ih-
ren Wohnsib weder in dieser noch in einer andern Gemeinde des Landes, son-
dern mit dem Vorbehalt ihres Staatsbürgerrechts, oder mit einem diesseitigen