Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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von den eingezogenen Sporteln im Laufe des Quartals stets Abschlagszahlungen an 
das betreffende Cameralamt zu bewirken haben, sobald der Cassenbestand die Summe 
von 50 fl. erreicht habe. Indem man die Beobachtung dieser Vorschrift den Notaren 
hiemit in Erinnerung bringt, werden dieselben, zu Vermeidung eines unnöthigen Hin- 
und Hersendens von Amtsgeldern zwischen den Cameralämtern und Notariaten, zugleich 
ermächtigt, einen auf 50 fl. angewachsenen, und somit verordnungsmäßig abzuliefernden 
Sportel-Cassen-Bestand, wenn ihr verdienter Gehalt so viel oder mehr beträgt, auf 
Abrechnung an diesem zu empfangen, und statt des Geldes eine Abschlags-Quittung an 
das Cameralamt zu übersenden, welches den Betrag derselben als Sportel-Lieferung 
sofort in Einnahme siellt. 
Die Cameralämter haben übrigens die Notariats-Gehalte wie bisher, nur viertel- 
jährlich, gegen die Staatskasse in Aufrechnung zu bringen, und demnach die in jener 
Weise ausgestellten Abschlags-Bescheinigungen der Rotare bis zur Aufrechnung gegen 
die Staatskasse in die Liquidation des Cassen-Bestandes der Cameralamts-Casse aufzu- 
nehmen. 
Stuttgart den 28. März 1835. 
Schwab. Herdegen. 
8) Des Departmentks des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
#) Weitere Bekanntmachung, den Vollzug der K. Deklaration über die siaaksrechtlichen Verbälwisst des 
rikkerschaftlichen Adels betreffend. 
Unter Beziehung auf die früheren Bekanntmachungen, den Vollzug der K. Dekla- 
ration vom 3. December 1821 über die staatsrechtlichen Verhältnisse des vormaligen 
reichsunmittelbaren Adels betreffend, wird serner zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß die gedachte K Declaration nunmehr auch auf die
	        
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