Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

117

4)  der  mosaischen  Theologie  (F.  6,  Ziffer  2  u.  3),
-)  der  allgemeinen  und  der  besonderen  theologischen  Vorbereitungs-Wissenschaften
  (F.  6,  Ziff.  1,  4,  5,  6,  7,  8),  und
C)  der  religiösen  Probe-Vorträge  erkannt.
Die  Befähigungsstufe  der  für  tüchtig  erkannten  Candidaten  wird,  in  jedem
Hauptfache  besonders,  nach  drei  Classen  bestimmt,  welche  mit  den  Prädikaten
„sehr  gut“  „gut“  „Zureichend“
bezeichnet  werden.

**i'i

Das  Erkenntniß  über  die  Befähigung  in  dem  Hauptprüfungsfache  der  mosaischen
Theologie  (F.  11,  A)  steht  dem  insraelitisch-theologischen  Mitgliede  der  Commission,  nach
vorgängigem  Vortrag  und  Berathung  seiner  Ansicht  mit  den  übrigen  Commissions=Mitgliedern,
  allein  zu.  Es  ist  jedoch  den  letzteren,  insbesondere  den  beiden  theologischen
  Professoren,  unbenommen,  ihre  abweichenden  Ansichten  zu  Protokoll  zu  geben,
und  nach  Umständen  dieselben  zur  Kenntniß  des  Ministeriums  zu  bringen.

Ueber  die  Befähigungsstufe  im  Fache  der  religibsen  Probevorträge  entscheiden  die
drei  theologischen  Commissions-Mitglieder,  und  über  diejenige  iim  Fache  der  allgemeinen
und  besonderen  theologischen  Vorbereitungs-Wissenschaften  (F.  11,  B)  die  sämtlichen
Commissions-Mitglieder  nach  Stimmen-Mehrheit.

Ueber  das  nähere  Verfahren  hiebei  werden  der  K.  Präüfungs-Commisston  besondere
  Vorschriften  ertheilt  werden.

S.  15.

Diefenigen  Candidaten,  welche  nicht  in  jedem  der  drei  Hauptpräfungs-Fächer  wenigstens
  das  Prädikat  „zureichend“  erlangen,  werden  für  nicht  befähigt  angesehen
und  zur  Fortsehung  ihrer  Vorbereitung  zurückgewiesen.

G.  15.

Die  Ergebnisse  der  Prüfung  nebst  dem  darüber  aufgenommenen  von  sämtlichen
Sommissions-Mitgliedern  zu  unterzeichnenden  Protokoll  werden  der  israelitischen  Ober=