152 Gewerbsbisuzulsse Vermsge Bestestandes oder Ausübung.
2.
Zur Erläuterung des Art. V Nr. 3 des Gewerbögesetzes. Von
größeren Gewerbsbesugulssen, „welche vermöge des blsherigen
Vesltzstandes oder vermöge der Ausübung zukom en könnten."
Vol. Bi. 8 S. 133.
Der Art. V Nr. 3 des Gewerbsgesetzes vom
11. Sept. 1825 ist auf reale Gewerbrechte ucht
anwendbar= denn 2cs ist daselbst nur die Rede von
den aus der Konzession entspringenden Befugnissen)
in welchem Umfange darnach das Gewerb ausgeübt
werden kann. Die Abgrenzung der Gewerbe ist nämlich
durch polizeiliche Vorschriften geregelt, und so bestimmt
der Art. V im Eingange, daß, um die mit
einein Gewerbe verbundenen Befugnisse zu ermessen“
auf den Inhalt der Konzessionsurkunde und die darin
enthaltene Bezeichnung des Gewerbes gesehen. werden
soll. Diesen Grundsaß wollte das Gesetz jedoch nicht
mit saller Strenge durchgeführt wissen, wenn etwa
ein Gewerbömann zur Zelt der Publikation, desselben
größere Gewerbsbefugnisse hatte. Durch Nr. 3 des
Art. V sollten die im Einzelnen faktisch bestehenden
Ausnahmen von dem polizeirechtlichen Umfange der
Getwerbsbefuguisse und zwar nur zu Gunsten des damaligen
Konzessionisten geschont werden. Der Art. W
Nr. 3 steht daher nur in Verbindung mit Art. X
Nr. 2 und kann sohin nicht angewendet werden, um
einen privatrechtlichen Titel lediglich auf die Ausübung
zur Zeit der Publikation des Gesetzes v. 1825
u begründen, wenn auch Ausübung oder Besitz nicht
Henr Oualifikation haben, welche erforderlich ist, um
darauf cibilrechtlich einen Titel der Zaständigkeit zu
gründen. Diese Auslegung des Art. V Nr. 3, wonach
die Realität einer den gewöhnlichen Umfang
eines Gewerbes überschreitenden Gewerbsbefugniß lediglich
aus dem faktischen Zustaude im J. 1825 in Anspruch
genommen werden könnte, widerstreitet nicht