Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

152  Gewerbsbisuzulsse  Vermsge  Bestestandes  oder  Ausübung.

2.
Zur  Erläuterung  des  Art.  V  Nr.  3  des  Gewerbögesetzes.  Von
größeren  Gewerbsbesugulssen,  „welche  vermöge  des  blsherigen
Vesltzstandes  oder  vermöge  der  Ausübung  zukom  en  könnten."
Vol.  Bi.  8  S.  133.

Der  Art.  V  Nr.  3  des  Gewerbsgesetzes  vom
11.  Sept.  1825  ist  auf  reale  Gewerbrechte  ucht
anwendbar=  denn  2cs  ist  daselbst  nur  die  Rede  von
den  aus  der  Konzession  entspringenden  Befugnissen)
in  welchem  Umfange  darnach  das  Gewerb  ausgeübt
werden  kann.  Die  Abgrenzung  der  Gewerbe  ist  nämlich
  durch  polizeiliche  Vorschriften  geregelt,  und  so  bestimmt
  der  Art.  V  im  Eingange,  daß,  um  die  mit
einein  Gewerbe  verbundenen  Befugnisse  zu  ermessen“
auf  den  Inhalt  der  Konzessionsurkunde  und  die  darin
enthaltene  Bezeichnung  des  Gewerbes  gesehen.  werden
soll.  Diesen  Grundsaß  wollte  das  Gesetz  jedoch  nicht
mit  saller  Strenge  durchgeführt  wissen,  wenn  etwa
ein  Gewerbömann  zur  Zelt  der  Publikation,  desselben
größere  Gewerbsbefugnisse  hatte.  Durch  Nr.  3  des
Art.  V  sollten  die  im  Einzelnen  faktisch  bestehenden
Ausnahmen  von  dem  polizeirechtlichen  Umfange  der
Getwerbsbefuguisse  und  zwar  nur  zu  Gunsten  des  damaligen
  Konzessionisten  geschont  werden.  Der  Art.  W
Nr.  3  steht  daher  nur  in  Verbindung  mit  Art.  X
Nr.  2  und  kann  sohin  nicht  angewendet  werden,  um
einen  privatrechtlichen  Titel  lediglich  auf  die  Ausübung
  zur  Zeit  der  Publikation  des  Gesetzes  v.  1825
u  begründen,  wenn  auch  Ausübung  oder  Besitz  nicht
Henr  Oualifikation  haben,  welche  erforderlich  ist,  um
darauf  cibilrechtlich  einen  Titel  der  Zaständigkeit  zu
gründen.  Diese  Auslegung  des  Art.  V  Nr.  3,  wonach
  die  Realität  einer  den  gewöhnlichen  Umfang
eines  Gewerbes  überschreitenden  Gewerbsbefugniß  lediglich
  aus  dem  faktischen  Zustaude  im  J.  1825  in  Anspruch
  genommen  werden  könnte,  widerstreitet  nicht