Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1915. (105)

Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  20.  Oktober  1915.

 

Anordnung  der  Landeszentralbehörden.

Gemäß  §  5  der  Bekanntmachung  über  Beschränkung  der  Milchverwendung  vom  2.  September
1915  (R.-Gesetzbl  S.  545)  bestimmen  wir:

81.
Es  ist  verboten:
.Sahne  in  Verkehr  zu  bringen,  außer  zur  Herftellung  von  Butter;
Milch  jeder  Art  oder  Sahne  zur  Herstellung  von  Schokoladen  und  anderen  kakaohaltigen
ubereitungen,  Bonbons  und  ähnlichen  Erzeugnissen  zu  verwenden.
chlagsahne  herzustellen,  auch  im  Haushalt;z.
Vollmilch  an  Kälber  und  Schweine,  die  älrer  als  6  Wochen  sind,  zu  verfüttern;
.  Milch  jeder  Art  bei  der  Brotbereitung  zu  verwenden;
Milch  jeder  Art  bei  der  Zubereitung  von  Farben  zu  verwenden;
.  Milch  zur  Herstellung  von  Casein  für  technische  Zwecke  zu  verwenden;
Sahnepulver  herzustellen.

 

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§#2.

Als  Milch  im  Sinne  dieser  Anordnung  gilt  auch  eingedickte  Milch  und  Trockenmilch;  als  Sahne

gilt  jede  mit  Fettgehalt  angereicherte  Milch,  auch  in  eingedickter  und  eingetrockneter  Form.
88.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  werden  nach  §  6  Ziffer  4  der  Bekanntmachung
über  Beschränkung  der  Milchverwendung  (R.-Ges.-Bl.  S.  545)  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  .J/x  oder  mit
Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  bestraft.

*  4.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  kann  Ausnahmen  von  dem  Verbote  in  §  1  Ziffer  1,  2,
3,  5,  6,  7  und  8  bewilligen.
86.

Diese  Anordnung  tritt  am  25.  Oktober  1915  in  Kraft.

Berlin,  den  18.  Oktober  1915.

Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Der  Minister  Der  Minister
Domänen  und  Forsten.  des  Innern.  für  Handel  und  Gewerbe.
Freiherr  von  Schorlemer.  von  Loebell.  In  Vertretung:
Geppert.

 

Schriftleitung  im  Burequ  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.