Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 20. Oktober 1915.
Anordnung der Landeszentralbehörden.
Gemäß § 5 der Bekanntmachung über Beschränkung der Milchverwendung vom 2. September
1915 (R.-Gesetzbl S. 545) bestimmen wir:
81.
Es ist verboten:
.Sahne in Verkehr zu bringen, außer zur Herftellung von Butter;
Milch jeder Art oder Sahne zur Herstellung von Schokoladen und anderen kakaohaltigen
ubereitungen, Bonbons und ähnlichen Erzeugnissen zu verwenden.
chlagsahne herzustellen, auch im Haushalt;z.
Vollmilch an Kälber und Schweine, die älrer als 6 Wochen sind, zu verfüttern;
. Milch jeder Art bei der Brotbereitung zu verwenden;
Milch jeder Art bei der Zubereitung von Farben zu verwenden;
. Milch zur Herstellung von Casein für technische Zwecke zu verwenden;
Sahnepulver herzustellen.
Son de
§#2.
Als Milch im Sinne dieser Anordnung gilt auch eingedickte Milch und Trockenmilch; als Sahne
gilt jede mit Fettgehalt angereicherte Milch, auch in eingedickter und eingetrockneter Form.
88.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach § 6 Ziffer 4 der Bekanntmachung
über Beschränkung der Milchverwendung (R.-Ges.-Bl. S. 545) mit Geldstrafe bis zu 1500 .J/x oder mit
Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
* 4.
Der Minister für Handel und Gewerbe kann Ausnahmen von dem Verbote in § 1 Ziffer 1, 2,
3, 5, 6, 7 und 8 bewilligen.
86.
Diese Anordnung tritt am 25. Oktober 1915 in Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 1915.
Der Minister für Landwirtschaft, Der Minister Der Minister
Domänen und Forsten. des Innern. für Handel und Gewerbe.
Freiherr von Schorlemer. von Loebell. In Vertretung:
Geppert.
Schriftleitung im Burequ der Königlichen Regierung. Druck von F. Hessenland G. m. b. H., Stettin.