Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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eine  besondere  Ergaͤnzungsliste  bilden  und  auf  dieselbe  noch  zwoͤlf  Ergaͤnzungdgeschworne
  bringen,  die  er  auf  dieselbe  Weise,  wie  in  dem  vorigen  Artikel
geordnet,  auswaͤhlt.  Er  hat  dabei  vorzugsweise  auf  Personen,  welche  an  dem
angegebenen  Orte  selbst  wohnhaft  sind,  zu  sehen.

Wird  ausnahmsweise  ein  Geschwornengericht  an  einem  anderen  Orte  gehalten,
  so  hat  der  Praͤsident  des  Appellations-Gerichtes  die  Bildung  einer
Ergaͤnzungsliste  durch  den  Ausschuß  desjenigen  Bezirkes,  zu  welchem  der  Ort
gehoͤrt,  noch  besonders  anzuordnen.

Art.  81.

Die  Jahreslisten  und  Ergänzungsliste  sind  von  sämmtlichen  Ausschußmitgliedern
  zu  unterschreiben  und  von  den  Ausschüssen  bis  zum  1.  November  jeden
Jahres  an  das  zuständige  Appellations-Gericht  einzusenden.

Das  letztere  hat  hierauf  in  der  ersten  Hälfte  des  Rovember  eine  Jahresliste
  für  jeden  ganzen  Geschwornenbezirk  dergestalt  aufzustellen,  daß  darin  die
auf  den  Jahreslisten  der  einzelnen  Ausschußbezirke  verzeichneten  Personen  in
alphabetischer  Ordnung  unter  fortlaufenden  Nummern  verzeichnet  werden.  Beglaubigte
  Abschriften  dieser  Jahresliste  sind  den  sämmtlichen  Kreisgerichten  des
Geschwornenbezirkes  zuzufertigen  und  von  diesen  Gerichten  noch  vor  Ablauf
des  Monats  November  öffentlich  auszuhängen;  daß  dieses  geschehen,  ist  von
diesen  Gerichten  gleichzeitig  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  auf  der  Ergänzungsliste  verzeichneten  Personen  sind  in  die  Jahresliste
  nicht  aufzunehmen.  Die  Ergänzungsliste  ist  jedoch  den  Kreisgerichten,  in
derselben  Weise  wie  die  Jahresliste,  zuzufertigen  und  von  den  letzteren  auszuhängen.


Art.  32.

Wenigstens  vierzehen  Tage  vor  dem  Beginne  eines  Geschwornengerichtes
(Art.  17)  hat  das  Appellations-Gericht  im  Beiseyn  des  Ober-Staatsanwaltes
sechs  und  dreißig  Geschworne  zu  dem  fraglichen  Geschwornengerichte  aus  den
auf  der  Jahresliste  des  Geschwornenbezirkes  verzeichneten  Personen  in  der  Weise
auszuloosen,  daß  soviel  Nummern,  als  Personen  auf  der  Jahresliste  stehen,  in
eine  Urne  gethan  und  davon  sechs  und  dreißig  Nummern  durch  den  Präsidenten
  des  Appellations-Gerichtes  herausgezogen  werden.  Die  mit  diesen  Nummern
  auf  der  Jahresliste  versehenen  Personen  sind  die  Hauptgeschwornen  des
einzelnen  Geschwornengerichtes.