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b) von den, im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler vom Preußischen
oder einen Gulden und vierzig Kreuzer vom Zoll-Centner nicht übersteigt; auch
in andern Fällen, wenn nicht eine Vergütung für Thara im Tarif ausdrücklich
festgesest ist. Gehen Waaren, bei denen eine Tharavergütung zugestanden wird,
bloß in einfachen Säcken gepackt ein, so kann vier Pfund vom Centner für
Thara gerechnet werden. Inwiesern der Steuerpflichtige die Wahl hat, den
Tharatarif gelten zu lassen oder Rettoverwiegung zu verlangen, bestimmt die
Zollordnung §&. 15. Die Steuerbehörde ist, in besondern Fallen, solche anzuordnen
ebenfalls befugt.
Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (dritte Abtheilung
Abschn. IV.) geringere Zollsätze statt finden, auch wenn sonst die Abschäßung des
Gewichts nachgelassen wird, kann, mit Vorbehalt der speciellen Verwiegung, im
Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthiers zu drei Centner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner,
— — — einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Centner,
— — —— zzweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Centner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr.
1) Bei den aus gemischten Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide und Wolle
gefertigten Waaren muß bei der Declaration jedes darin vorhandene Material
genannt werden, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehdrt. Die gewöhnlichen
Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Uisière) an den Zeugwaaren
bleiben dabei und bei der Steuerklassisication außer Betracht.
5) Sind in einem und demselben Ballen (Faß, Kiste) Waaren zusammengepackt, welche
nicht gleich belastet sind, so muß bei der Declaration zugleich die Menge von einer
jeden Waarengattung, welche der Vallen enthält, nach ihrem Rettogewicht angemerkt
werden, widrigenfalls entweder der Inhaber des Ballens 2c. beim Grenz-Zollamte,
Behufs der speciellen Revision, auspacken muß, oder von dem ganzen Gewicht
des Ballens 2c. der Abgabensaß erhoben werden soll, welcher von der am
höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist.
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Instrumente und Porzellan, wenn die Beschaffenheit
der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverläßigen Verschluß gestartet.
Auch soll die Declaration der in der zweiren Abtheilung Nr. 5. Ab. 6f.y.
10. 12 19. 271. 5 1c. 55b. 55h. und 45h. benannten Waaren als Kurze Waaren
nicht die Besteuerung derselben nach dem höheren Tarifsate für Kurze Waare
zur Folge haben, sondern die Abgabenerhebung nach dem Revisionobefunde geschehen,
wenn der Steuerpflichrige vor der Revision auf specielle Ermittlung anträgt.
6) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
a) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) declarirt werden, die
Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Trangport von der Niederlage erhoben.
b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang declarirt werden, erfolgt die Entrichtung
der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht
aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordner, oder, bei veränderter Richtung
des Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte nöthig werden.
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