Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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b)  von  den,  im  Lande  verbleibenden,  wenn  die  Abgabe  einen  Thaler  vom  Preußischen

oder  einen  Gulden  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zoll-Centner  nicht  übersteigt;  auch

in  andern  Fällen,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Thara  im  Tarif  ausdrücklich
festgesest  ist.  Gehen  Waaren,  bei  denen  eine  Tharavergütung  zugestanden  wird,
bloß  in  einfachen  Säcken  gepackt  ein,  so  kann  vier  Pfund  vom  Centner  für

Thara  gerechnet  werden.  Inwiesern  der  Steuerpflichtige  die  Wahl  hat,  den

Tharatarif  gelten  zu  lassen  oder  Rettoverwiegung  zu  verlangen,  bestimmt  die

Zollordnung  §&.  15.  Die  Steuerbehörde  ist,  in  besondern  Fallen,  solche  anzuordnen

ebenfalls  befugt.

Wo  bei  der  Waarendurchfuhr  auf  kurzen  Straßenstrecken  (dritte  Abtheilung

Abschn.  IV.)  geringere  Zollsätze  statt  finden,  auch  wenn  sonst  die  Abschäßung  des

Gewichts  nachgelassen  wird,  kann,  mit  Vorbehalt  der  speciellen  Verwiegung,  im

Ganzen  berechnet  werden:
die  Traglast  eines  Lastthiers  zu  drei  Centner,
die  Ladung  eines  Schubkarrens  zu  zwei  Centner,

—  —  —  einspännigen  Fuhrwerks  zu  fünfzehn  Centner,
—  —  ——  zzweispännigen  Fuhrwerks  zu  vier  und  zwanzig  Centner,
und  für  jedes  weiter  vorgespannte  Stück  Zugvieh  zwölf  Centner  mehr.

1)  Bei  den  aus  gemischten  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide  und  Wolle
gefertigten  Waaren  muß  bei  der  Declaration  jedes  darin  vorhandene  Material
genannt  werden,  insofern  dasselbe  zu  der  eigentlichen  Waare  gehdrt.  Die  gewöhnlichen
  Weberkanten  (Anschroten,  Saumleisten,  Saalband,  Uisière)  an  den  Zeugwaaren
  bleiben  dabei  und  bei  der  Steuerklassisication  außer  Betracht.

5)  Sind  in  einem  und  demselben  Ballen  (Faß,  Kiste)  Waaren  zusammengepackt,  welche
nicht  gleich  belastet  sind,  so  muß  bei  der  Declaration  zugleich  die  Menge  von  einer
jeden  Waarengattung,  welche  der  Vallen  enthält,  nach  ihrem  Rettogewicht  angemerkt
  werden,  widrigenfalls  entweder  der  Inhaber  des  Ballens  2c.  beim  Grenz-Zollamte,
  Behufs  der  speciellen  Revision,  auspacken  muß,  oder  von  dem  ganzen  Gewicht
  des  Ballens  2c.  der  Abgabensaß  erhoben  werden  soll,  welcher  von  der  am
höchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen  ist.

Ausgenommen  hiervon  sind:  Glas,  Instrumente  und  Porzellan,  wenn  die  Beschaffenheit
  der  Emballage  solcher  Waaren  einen  ganz  zuverläßigen  Verschluß  gestartet.
  Auch  soll  die  Declaration  der  in  der  zweiren  Abtheilung  Nr.  5.  Ab.  6f.y.
10.  12  19.  271.  5  1c.  55b.  55h.  und  45h.  benannten  Waaren  als  Kurze  Waaren
nicht  die  Besteuerung  derselben  nach  dem  höheren  Tarifsate  für  Kurze  Waare
zur  Folge  haben,  sondern  die  Abgabenerhebung  nach  dem  Revisionobefunde  geschehen,
wenn  der  Steuerpflichrige  vor  der  Revision  auf  specielle  Ermittlung  anträgt.

6)  Von  Waaren,  welche  zum  Durchgange  bestimmt  sind,  wird:

a)  sofern  dieselben  zu  einer  Niederlage  (Packhof,  Hallamt)  declarirt  werden,  die
Durchgangsabgabe  erst  bei  dem  weitern  Trangport  von  der  Niederlage  erhoben.

b)  Sofern  dieselben  zum  unmittelbaren  Durchgang  declarirt  werden,  erfolgt  die  Entrichtung
  der  Durchgangsabgabe  in  der  Regel  gleich  beim  Eingangsamte,  wo  nicht
aus  örtlichen  Rücksichten  Ausnahmen  angeordner,  oder,  bei  veränderter  Richtung
des  Waarenzugs,  Nacherhebungen  beim  Ausgangs=  oder  Packhofsamte  nöthig  werden.

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