Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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dergestalt,  daß  es  hiebei  nicht  auf  die  Summe  des  wirklichen  Empfangs  bei  der  Theilung,
  sondern  lediglich  auf  die  Erbsportion  ankommt.

Im  Falle  der  Conkurrenz  einer  Real=  mit  einer  Eventual-Theilung  hat  es  übrigens
  bei  der  oben  im  Art.  18  ertheilten  besonderen  Bestimmung  sein  Verbleiben.

In  Erbabfertigungs-Fällen  ist,  wenn  in  dem  Vertrage  selbst  hierüber  nicht  ein
Anderes  festgesehr  worden,  die  Erbabfertigungs-Sportel  hälftig  von  dem  Abfertigenden,
und  hälftig  von  den  abgefertigten  Erben  zu  tragen,  der  Antheil  der  leßteren  aber  ist
unter  dieselben  nach  Verhältniß  ihres  Antheils  an  der  Abfertigungs-Summe  zu.
vertheilen.

2)  Sporteln  von  Vormundschafts=  und  Gant-Rechnungen.
Art.  24.
Fesisetzung  der  Gebühren  für  die  Rechnungs  Stellung.

Unter  Zugrundlegung  des  bisherigen  Berrages  der  Rechnungsstell-Kosten  im
Allgemeinen  wird  je  bei  der  Abhör  der  Anstands-Rechnung,  beziehungsweise  derjenigen
Rechnung,  in  welcher  ein  neu  angefallener  Vermögens-Antheil  verrechnet,  oder  sonst
eine  bedeutendere  Aenderung  in  dem  Vermögensstande  eingetreten  ist,  die  Belohnung
für  die  Stellung  der  ersten  und  der  künftigen  Rechnungen,  auf  den  Antrag  des  Revidenten
  durch  das  Abhörgericht  definitiv  festgeseßr.  Bei  den  bereits  bestehenden  Vormundschaften
  und  Masse-Curatelen  wird  die  Gebühr  für  die  Stellung  der  künftigem
Rechnungen  bei  der  Abhör  der  lehr  vorangegangenen  Rechnung  bestimmt.

Art.  25.
Bezug  der  Rechnungsstell-Gebühren.

Die  Gebühr  für  die  Rechnungsstellung  hat  der  Pfleger  oder  Masse-Verwalter,
wenn  er  jene  selbst  besorgt,  ganz  für  sich  zu  beziehen.

Wenn  dagegen  die  Rechnungsstellung  dem  Bezirks-Notar  übertragen  wird,  so  hat
derselbe  die  eine  Hälfte  der  Gebühr  für  sich  zu  beziehen,  die  andere  Hälfte
aber  für  die  Staatssportel-Kasse  zu  verrechnem.

Art.  26.
Berechnung  der  Revisions=  und  Abhrsporteln:.  «

Die  Sportel  für  die  Revision  und  Abhör  der  Vormundschafts=  und  Gant-Rech
nungen  wird  von  dem  Aktiovermögen  berechnet,  wie  solches  beim.  Anfange  der  Rechnungs-Periode,
  worüber  die  Rechnung  revidirt  und  abgehört  worden,  sich  dargestellr  hatz  vorbehältlich
  der  Hinzurechnung  der  etwa  während  der  Rechnungsperiode  durch  Erbschaft,
Vermächtniß  2c.  neu  angefallenen  Aktio-Verm  ögens-Theiler.