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dergestalt, daß es hiebei nicht auf die Summe des wirklichen Empfangs bei der Theilung,
sondern lediglich auf die Erbsportion ankommt.
Im Falle der Conkurrenz einer Real= mit einer Eventual-Theilung hat es übrigens
bei der oben im Art. 18 ertheilten besonderen Bestimmung sein Verbleiben.
In Erbabfertigungs-Fällen ist, wenn in dem Vertrage selbst hierüber nicht ein
Anderes festgesehr worden, die Erbabfertigungs-Sportel hälftig von dem Abfertigenden,
und hälftig von den abgefertigten Erben zu tragen, der Antheil der leßteren aber ist
unter dieselben nach Verhältniß ihres Antheils an der Abfertigungs-Summe zu.
vertheilen.
2) Sporteln von Vormundschafts= und Gant-Rechnungen.
Art. 24.
Fesisetzung der Gebühren für die Rechnungs Stellung.
Unter Zugrundlegung des bisherigen Berrages der Rechnungsstell-Kosten im
Allgemeinen wird je bei der Abhör der Anstands-Rechnung, beziehungsweise derjenigen
Rechnung, in welcher ein neu angefallener Vermögens-Antheil verrechnet, oder sonst
eine bedeutendere Aenderung in dem Vermögensstande eingetreten ist, die Belohnung
für die Stellung der ersten und der künftigen Rechnungen, auf den Antrag des Revidenten
durch das Abhörgericht definitiv festgeseßr. Bei den bereits bestehenden Vormundschaften
und Masse-Curatelen wird die Gebühr für die Stellung der künftigem
Rechnungen bei der Abhör der lehr vorangegangenen Rechnung bestimmt.
Art. 25.
Bezug der Rechnungsstell-Gebühren.
Die Gebühr für die Rechnungsstellung hat der Pfleger oder Masse-Verwalter,
wenn er jene selbst besorgt, ganz für sich zu beziehen.
Wenn dagegen die Rechnungsstellung dem Bezirks-Notar übertragen wird, so hat
derselbe die eine Hälfte der Gebühr für sich zu beziehen, die andere Hälfte
aber für die Staatssportel-Kasse zu verrechnem.
Art. 26.
Berechnung der Revisions= und Abhrsporteln:. «
Die Sportel für die Revision und Abhör der Vormundschafts= und Gant-Rech
nungen wird von dem Aktiovermögen berechnet, wie solches beim. Anfange der Rechnungs-Periode,
worüber die Rechnung revidirt und abgehört worden, sich dargestellr hatz vorbehältlich
der Hinzurechnung der etwa während der Rechnungsperiode durch Erbschaft,
Vermächtniß 2c. neu angefallenen Aktio-Verm ögens-Theiler.