Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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taͤrpflichtigen sich auf 12,796 belaͤuft, so ist die im Regierungs-Blatt vom 25. Februar 
d. J., Nro. 9 enthaltene Repartition der Contingente dahin abgeändert worden, daß 
Eßlingen statt 57 nun 59, 
Stadt Stuttgart statt 56 nun 57, 
Balingen statt 64 nun 65, 
Nürtingen statt 59 nun 58, und 
Künzelsau statt 69 nun 68 
Rebruten zu stellen hat. 
Bei den übrigen Oberämtern hat es bei der ihnen früher zugeschedenen Rekruten- 
zahl sein Verbleiben. 
Stuttgart den 10. März 1835. Gböriz. 
D) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
a)) Verfügung, wegen Einführung holzersparender Feucrungs-Einrichtungen in den Staatsgebäuden. 
Da die offene Feuerung auf den Küchenheerden mit einem unverhältnißmäßig gro- 
cben Holzaufwand verbunden ist, so wird zu allméhliger Einführung anderer holzerspa- 
render Feuerungs-Einrichtungen in den Staats-Gebäuden folgendes verfügt: 
1) Wenn ein neues zu einer Amtswohnung bestimmtes Staatsgebäude erbaut 
wird, so ist in demselben, anstatt eines gewöhnlichen Küchenheerdes, ein holz- 
ersparender Kunstheerd mit gemauerter Feuerungs-Einrichtung auf Kosten der 
Staatskasse herzustellen. 
2) In bereits bestehenden Staats-Gebéuden findet die Einrichtung eines solchen 
Kunstheerdes auf Kosten der Staatskasse in dem Falle statt, wenn ohnehin 
ein neuer Heerd hergestellt, oder eine neue Heerdplatte angeschafft werden muß. 
5) Wo dieser Fall nicht vorhanden ist, steht es dem Bewohner des Hauses frei, 
einen Kunstheerd auf seine Kosten einzurichten, wozu ihm die vorhandene 
eiserne Heerdplatte unentgeldlich überlassen wird. Bei seiner Abkunft hat er 
aber den Kunstheerd ohne einige Entschädigung zurück zu lassen. 
4) Die Anschaffung und Unterhaltung des zum Kunstheerde gehörigen Kochge- 
schirres ist in jedem Falle Sache des Hausbewohners. Dasselbe bleibt auch 
bei seiner Abkunft sein Eigenthum. 3
	        
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