Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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5) Die gewöhnlichen Ausbesserungen an den Kunstheerden liegen den Rußnießern ob. 
6) Wenn der Amtenachfolger die angetretene Kunstheerd-Einrichtung je nach der 
Größe seiner Familie und seiner Haushaltung nicht ganz passend findet, so 
wird ihm auf vorgängige Anzeige bei dem Kameralamt die Veränderung dieser 
Einrichtung oder die Vertauschung derselben mit einer andern seinem Bedürf- 
nisse angemessenern auf seine Kosten gestattet und ihm hiezu die alte Einrich- 
tung unentgeldlich überlassen. 
Unter keinem Vorwande darf jedoch eine zweckmäßige Einrichtung mit 
einer schlechtern vertauscht werden. 
7) Vorstehende Bestimmungen sinden, soweit es thunlich ist, ihre Anwendung auch auf 
die zu Maiereien, Brauereien und andern Gewerben gehbrigen Staatsgebäude. 
Stuttgart den 25. Februar 1835. Herdegen. 
b) Bekanntmachung eines Prüfungstermines für Candidaten der Bergwerkskunde. 
Zum Behufe der Annahme von Zöglingen für das Berg= und Hüttenwesen (Berg- 
kadets) ist eine Prüfung angeordnet worden, wozu jedoch nur solche Bewerber zuge- 
lassen werden, welche über 18 Jahre alt und durch Zeugnisse sich auszuweisen im Stande 
sind, daß sie auf einer Universität oder Gewerbe= (polytechnischen) Schule in der Ma- 
thematik, Physik, Chemie, Mineralogie, Geologie und Technologie mit gutem Erfolg 
Unterricht genossen haben. 
Diejenigen Candidaten der Bergwerkskunde, welche dieser Prüfung sich unterziehen 
wollen, haben unter Vorlegung einer National-Liste mit Beischluß der erforderlichen 
Zeugnisse über ihr Alter, Bürgerrechts-Verhältniß und wissenschaftliche Bildung, inner- 
halb vier Wochen bei dem K. Bergrath sich zu melden; worauf denselben das Weitere 
eröffnet werden wird. " 
Stuttgart den 5. März 1855. Herdegen. 
Dienst-Erledigung. 
Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Aichschieß, Dekanats Schorndorf, 
welche 250 Pfarrgenossen zählt, und deren Einkommen auf 759 fl. nach den im Spor- 
telgesese enthaltenen Normalpreisen berechnet ist, haben sich innerhalb drei Wochen vor- 
schriftmäßig bei dem ebangelischen Consistorium zu melden.
	        
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