— 265 —
Feind zu betrachten und die Regelung des Verhältnisses beider
Staaten zu einander der Entscheidung der Waffen zu überlassen.
Diese Note hat bei der Königlichen Regierung grosses und
schmerzliches Erstaunen hervorgerufen.
Die Absichten, die sie Frankreich beimisst, stehen im Widerspruche
zu den ausdrücklichen Erklärungen, die uns am
1. August im Namen der französischen Regierung abgegeben
worden sind.
Wenn übrigens Frankreich entgegen unserer Erwartung die
belgische Neutralität verletzen sollte, so würde Belgien alle seine
internationalen Pflichten erfüllen, und sein Heer würde dem
Eindringlinge den kräftigsten Widerstand entgegensetzen.
Die durch die Abkommen von 1870 bestätigten 1839er Verträge
anerkennen die Unabhängigkeit und die Neutralität Belgiens
unter der Garantie der Grossmächte und insbesondere der
Regierung Seiner Majestät des Königs von Preussen.
Belgien hat stets treu nach seinen internationalen Verpflichtungen
gehandelt. Es ist seinen Pflichten in einem Geiste loyaler
Unparteilichkeit nachgekommen. Es hat keine Bemühungen gescheut,
um seine Neutralität zu erhalten und ihr Geltung zu
verschaffen.
Der Angriff auf seine Unabhängigkeit, womit es die deutsche
Regierung bedroht, würde eine offenkundige Verletzung des
Völkerrechts darstellen. Kein strategischer Vorteil vermag die
Verletzung des Rechts zu rechtfertigen.
Durch die Annahme der ihr mitgeteilten Anträge würde die
belgische Regierung die Landesehre opfern, während sie gleichzeitig
ihre Pflichten gegenüber Europa verleugnen würde.
Im vollen Bewusstsein der Rolle, die Belgien seit mehr als
80 Jahren in der Zivilisation der Welt spielt, widerstrebt es ihnı,
zu glauben, dass Belgiens Unabhängigkeit nur um den Preis der
Verletzung seiner Neutralität bewahrt werden könne.
Wenn sich diese Hoffnung zerschlüge, wäre die belgische
Regierung fest entschlossen, jeden Angriff auf ihr Recht mit
allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zurückzuschlagen.
Davignon.