Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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unter  200  bis  mit  100  kg  Tragfähigkeit  1.4  —  4,

100  -  20  -  -  —  —-  50  -
*  20  -  -  5  -  -  —  —  30  t
*  5  kg  *  —  -  20

 

Nr.  30.  Bekanntmachung,

die  Assistenten=  und  Sekretärprüfungen  im  Ressort  des  Ministeriums  des
Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  betreffend;

vom  14.  April  1893.

Des  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  für  den  Büreaudienst
seines  Ressorts  nachstehende

beschlossen:
1.  Als  Assistent  wird  nur  angestellt,  wer  die  Assistentenprüfung  bestanden  hat,
als  Sekretär  nur,  wer  die  Sekretärprüfung  bestanden  hat.

2.  Zur  Assistentenprüfung  wird  nur  zugelassen,  wer
a)  das  25.  Lebensjahr  erfüllt  hat,
Ib)  mindestens  drei  Jahre  im  Büreau=  (Kanzlei-,  Expeditions-)  Dienste  einer  Behörde
thätig  gewesen  ist,
c)  sich  über  seine  allgemeine  Vorbildung  genügend  ausweist.  Zum  Ausweise  hierüber
genügt  die  Vorlegung  eines  Zeugnisses  über  die  Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst.

Z3.  Die  Assistentenprüfung  erstreckt  sich  auf  die  Organisation  und  den  Dienst  der
Kirchen=  und  Schulverwaltung  des  Königreichs  Sachsen  und  auf  ein  angemessenes  Gebiet
der  einschlagenden  Gesetzgebung.

Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.

Die  schriftliche  umfaßt  drei  Aufgaben  über  praktische  Fälle  der  Kirchen=  und  Schulverwaltung
  und  des  Akten-,  Kassen=  und  Rechnungswesens.

Die  mündliche  soll  ein  möglichst  vollständiges  Bild  von  den  Kenntnissen  des  zu
Prüfenden  und  von  seinem  Auffassungs=  und  Beurtheilungsvermögen  ergeben.

4.  Zur  Sekretärprüfung  wird  nur  zugelassen,  wer
a)  die  Assistentenprüfung  bestanden,
5)  nach  Erfolg  derselben  mindestens  fünf  Jahre  oder,  wenn  er  im  Besitz  des  Reife-Prüfungsordnung