Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Art. 1. 
Das Großherzogthum Baden tritt dem zwischen den Koͤnigreichen Preußen, Vayern, 
Sachsen und Wuͤrttemberg, dem Kurfuͤrstenthum und dem Großherzogthum Hessen 
und den zu dem Thuͤringen'schen Zoll- und Handels--Vereine verbundenen Staaten, 
Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handels-Systems errichteten Vereine auf der 
Grundlage der unter dem 22. und 50. März und 11. Mai 1853 hierüber abgeschlossenen 
Verträge mit der Wirkung bei, daß diese, jedoch unter den wegen besonderer Verhälr- 
nisse verabredeten Modifikationen, auch auf das Großherzogthum Baden Anwendung 
finden, und daher leßteres gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten auch gleicher 
Rechte, wie die übrigen Staaten des Gesammt-Vereins, theilhaftig wird. 
Die Bestimmungen der gedachten Verträge werden mit jenen Modiflkkationen hier, 
wie nachsteht, ausgenommen. 
Art. 2. 
In diesem Gesammt-Vereine sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegrif- 
fen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete oder mit einem Theile 
desselben, dem Zoll= und Handels-Systeme eines oder des andern der kontrahirenden 
Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitritts-Verträgen be- 
ruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge ab- 
geschlossen haben. 
“" **½m' . Art. 5. 
Oagegen bleiben von dem Gesammt-Vereine vorläufig ausgeschlossen, diejenigen 
einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur 
Aufnahme in den Gesammt-Verein nicht eignen. 
Es werden jedoch diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich 
des erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen. 
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverstand- 
nisse der Vereinsglieder bewilligt werden. 
Art. 4. 
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Geseße über 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch mit Modiftikationen, 
welche ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit
	        
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